Stiefeltern dürfen auch Elternsprecher in Schulen sein

Mit seiner Eingabe wandte sich der Stiefvater eines Schülers dagegen, dass Stiefeltern in Rheinland-Pfalz generell nicht zum Klassenelternsprecher gewählt werden durften. Seine Wahl zum Klassenelternsprecher in der Klasse seines Stiefsohnes wurde daher von der Schule nicht anerkannt und musste wiederholt werden. Der Ausschluss des nicht sorgeberechtigten Stiefvaters von der Beteiligung als Klassenelternsprecher beruhte auf einem Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Wei-terbildung und Kultur. Dieser konkretisierte die Regelung des Schulgesetzes, wonach die Elternrechte im Hinblick auf die schulische Erziehung auch von den „mit der Erziehung und Pflege der Kinder Beauftragten ausgeübt werden können, solange die Sorgeberechtigten nicht widersprechen“ (§37 Abs. 3 Schulgesetz). Damit sollten Rechtsunsicherheiten an den Schulen verhindert werden, wenn neue Ehepartner von allein Sorgeberechtigten, also Stiefmütter oder Stiefväter, nur teilweise mit der Erziehung des Stiefkindes betraut sind. Das Bildungsministerium hat diesen Erlass auf Anregung des Bürgerbeauftragten nach erneuter Prüfung jetzt geändert.Daher können sich nun allein sorgeberechtigte Elternteile ihr Sorgerecht in Bezug auf schulische Angelegenheiten ihres Kindes mit den neuen Ehepartnern teilen. Stiefmütter und Stiefväter sind jetzt auch für die Elternvertretung wählbar und können sich aktiv an der schulischen Erziehung ihres Stiefkindes beteiligen. Vor dem Hintergrund der sich wandelnden familienpolitischen Realitäten begrüßt Bürgerbeauftragter Dieter Burgard dies sehr. Hintergrund: Bürgerbeauftragter Dieter Burgard hat in der 33. Sitzung des Petitionsausschusses des Landtags Rheinland-Pfalz am 12. Mai 2015 über mehr als 350 Fälle berichtet, in denen er Bürger bei Problemen mit Verwaltungen des Landes Rheinland-Pfalz unterstützte. In nur 64 Fällen konnte er leider keine für die Betroffenen zufriedenstellende Lösung erreichen.Hier sah auch der Petitionsausschuss bis auf wenige Ausnahmen keine Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Regelung; fünf Anliegen wurden nochmals zurückgestellt, um möglicherweise doch noch eine Lösung im Sinne der betroffenen Bürger zu finden.