Portraitbild der Bürgerbeauftragten Barbara Schleicher-Rothmund, die in die Kamera lächelt.

Aus der Arbeit der Bürgerbeauftragten

Abräumung von Grabstätten

Gegenstand von Eingaben ist immer wieder die Abräumung von Grabstätten, sei es, weil bereits bei Erwerb des Nutzungsrechts eine Abräumgebühr satzungsgemäß erhoben wird, sei es, weil Bürgerinnen und Bürger durch die Kommunen zur Abräumung aufgefordert werden, sich hierzu aber nicht verpflichtet sehen. In einem solchen Fall wandte sich eine Bürgerin an die Bürgerbeauftragte, da sie zur Einebnung eines Grabes aufgefordert wurde, an dem sie nach ihren Angaben kein Nutzungsrecht hatte.

Die Petentin wurde durch eine Gemeinde aufgefordert, das Grabmal sowie die Grabeinfassung und die sonstigen Grabausstattungen des Familienwahlgrabes der Schwiegereltern ihres einzigen Bruders, der seinerseits bereits verstorben war, zu entfernen. Die Nutzungsdauer bzw. Ruhezeit für das genannte Familienwahlgrab war abgelaufen und die Petentin war als Erbin ihres Bruders angeschrieben worden. Da es sich jedoch um die Schwiegereltern ihres Bruders handelte, sah sie sich nicht in der Pflicht und verwies auf die Friedhofssatzung der Gemeinde, nach der das Nutzungsrecht und somit auch die Verpflichtung zur Einebnung auf sonstige Erben nur mit deren Zustimmung übergeht. Eine entsprechende Zustimmung hatte sie nie gegeben, noch das Nutzungsrecht auf sich umschreiben lassen.

Die Bürgerbeauftragte konnte anhand der Satzungsbestimmungen den Einwand der Petentin nachvollziehen. Der um Überprüfung gebetene Bürgermeister teilte sodann mit, da sich die Petentin nicht in der Pflicht sieht, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen, werde die Gemeinde die Einebnung der Grabstelle auf eigene Kosten bzw. auf Kosten der Allgemeinheit übernehmen müssen. Das Grabmal sowie der Grabschmuck gehen somit entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Die Eingabe konnte letztlich  einvernehmlich abgeschlossen werden.