Ein großes Paragraphen-Symbol auf weißem Grund. Die Hand einer Frau hält einen Kugelschreiber, der auf das Symbol zeigt.

Rechtsgrundlagen

Das Petitionsrecht findet seine Rechtsgrundlage in Artikel 17 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 11 der Verfassung für Rheinland-Pfalz.

„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden“
(Art 17 des Grundgesetzes).

„Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben an die Behörden oder an die Volksvertretung zu wenden“ (Art. 11 der Verfassung für Rheinland-Pfalz).

Die Entscheidung über die an den Landtag gerichteten Eingaben obliegt nach Art. 90 a Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz dem Petitionsausschuss.

 

Nach § 102 der Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz werden Eingaben an den Landtag oder an den Petitionsausschuss der Bürgerbeauftragten zugeleitet.

Die Bürgerbeauftragte hat nach dem Landesgesetz über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz und den Beauftragten für die Landespolizei vom 3. Mai 1974 die Aufgabe,

 „… im Rahmen des parlamentarischen Kontrollrechts des Landtags die Stellung des Bürgers im Verkehr mit den Behörden zu stärken“
(§ 1 Abs. 1).

 

Dabei wird die Bürgerbeauftragte immer dann unabhängig und überparteilich tätig,

„… wenn er durch Eingaben an den Landtag oder an den Petitionsausschuss oder in sonstiger Weise hinreichende Anhaltspunkte dafür erhält, dass Stellen, die der parlamentarischen Kontrolle des Landtags unterliegen, Angelegenheiten von Bürgern rechtswidrig oder unzweckmäßig erledigen oder erledigt haben“
(§ 1 Abs.2).