FAQ (häufig gestellte Fragen)
Häufig gestellte Fragen zur Tätigkeit des Bürgerbeauftragten
Wer kann sich an die Bürgerbeauftragte wenden?
Jeder hat das Recht, sich unmittelbar schriftlich oder mündlich an die Bürgerbeauftragte zu wenden, unabhängig von Alter oder Herkunft. Im Falle einer Vertretung einer anderen Person ist jedoch eine Vollmacht erforderlich.
In welchen Fällen kann man sich an die Bürgerbeauftragte wenden?
Die Bürgerbeauftragte wird immer dann tätig, wenn Bürgerinnen und Bürger Probleme mit Verwaltungen des Landes Rheinland-Pfalz haben und zum Beispiel
– mit der Vorgehensweise einer Verwaltung nicht einverstanden sind,
– der Meinung sind, dass bei einer Verwaltung etwas „schief gelaufen“ ist,
– ein bestimmtes Verwaltungshandeln begehren oder beanstanden,
– eine zu lange Bearbeitungsdauer beanstanden,
– den Eindruck haben, dass ihre Angelegenheit nicht richtig verstanden oder nicht ernst genommen wird,
– eine bestimmte Entscheidung nicht nachvollziehen können oder diese für unzutreffend halten.
Was sind „Verwaltungen des Landes Rheinland-Pfalz“?
Grundsätzlich alle Stellen, die der parlamentarischen Kontrolle des Landtags Rheinland-Pfalz unterliegen, zum Beispiel
– alle Kommunalverwaltungen,
– Ministerien und andere Landesbehörden,
– Finanzämter und Krankenkassen,
– Ämter für soziale Angelegenheiten,
– Justizvollzugsanstalten und Polizei,
– Schulen und Hochschulen,
– der SWR (Rundfunkbeiträge),
– usw.
Wann kann die Bürgerbeauftragte nicht helfen?
Die Bürgerbeauftragte kann nicht helfen, wenn
– das Anliegen Gegenstand eines laufenden oder bereits abgeschlossenen Gerichtsverfahrens bzw. anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist
– es sich um eine Streitigkeit zwischen Privatpersonen handelt und keine Verwaltung betroffen ist,
– sich die Beschwerde gegen eine Stelle richtet, die nicht der parlamentarischen Kontrolle des Landtags Rheinland-Pfalz unterliegt,
– wenn das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen ist, weil zum Beispiel ein Bescheid bestandskräftig geworden ist oder über einen Widerspruch bereits entschieden wurde.
Was kostet die Unterstützung der Bürgerbeauftragten?
Die Unterstützung der Bürgerbeauftragten ist für die Bürgerinnen und Bürger mit keinen Kosten verbunden.
Wie kann ich mich an die Bürgerbeauftragte wenden?
Eine Petition kann schriftlich, mündlich oder auch elektronisch eingereicht werden (Stichwort Einreichen einer Petition auf dieser Homepage).
Welchen Weg nimmt meine Petition?
Der Weg einer Petition wird bestimmt durch die Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz und das Landesgesetz über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz (siehe Rechtsgrundlagen). Danach ist die Bearbeitung von an den Landtag oder den Petitionsausschuss gerichteten Eingaben (Petitionen) der Bürgerbeauftragten übertragen, es sei denn, es handelt sich um Petitionen, die auf den Erlass oder die Änderung von Gesetzen und Rechtsverordnungen gerichtet sind oder die die Tätigkeit der Bürgerbeauftragten betreffen. Für solche Petitionen ist der Petitionsausschuss des Landtags unmittelbar zuständig.
Nach eingehender Prüfung der Petition setzt sich die Bürgerbeauftragte mit der betreffenden Verwaltung bzw. den betreffenden Verwaltungen in Verbindung und versucht, auf eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit hinzuwirken. Ist dies gelungen, so wird der Petitionsausschuss in dessen nächster Sitzung davon unterrichtet.
Kann eine einvernehmliche Erledigung der Angelegenheit nicht erreicht werden, so trägt die Bürgerbeauftragte die Angelegenheit dem Petitionsausschuss vor. Der Petitionsausschuss kann vor seiner abschließenden Entscheidung die Bürgerbeauftragten beauftragen, die Ermittlungen zu ergänzen. Im Anschluss an die Entscheidung des Petitionsausschusses bekommt die Bürgerin bzw. der Bürger dessen Entscheidung schriftlich von der Bürgerbeauftragen mitgeteilt.