An einem Tisch im Plenarsaal des Landtags liegt ein Notizbuch mit handschriftlichen Notizen. Daneben liegt eine Einladung zu einer Veranstaltung zum Petitionsrecht.

Rechtsgrundlagen öffentlicher Petitionen

§ 103 Öffentliche Petitionen
(1) Öffentliche Petitionen sind Eingaben von allgemeinem Interesse an den Petitionsausschuss, die im Einvernehmen mit der Petentin oder dem Petenten auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten veröf-fentlicht werden können. Sie können von jeder Person einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen grund-sätzlich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elektronischen Formulars an den Bürgerbeauftrag-ten eingereicht werden. Das Verfahren über die Zulassung einer Petition als öffentliche Petition bestimmt sich nach § 107 Abs. 4. Ein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung besteht nicht. Mit der Veröffentli-chung erhalten weitere Personen oder Personengruppen über das Internet die Gelegenheit zur Mitzeich-nung der Petition oder zur Abgabe eines Diskussionsbeitrages hierzu.
(2) Der Petitionsausschuss stellt im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags Verfahrensgrund-sätze zur Behandlung von öffentlichen Petitionen auf. Die Grundsätze sind als Anlage 2 Bestandteil dieser Geschäftsordnung.
(3) Der Petitionsausschuss überträgt die Bearbeitung der öffentlichen Petition dem Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz. Die übrigen Regelungen in der Geschäftsordnung bleiben unberührt.

 

§ 110 Beschlüsse des Petitionsausschusses
(1) Die Beschlüsse des Petitionsausschusses zu Eingaben lauten in der Regel,
1. die Eingaben der Landesregierung
a) zur Berücksichtigung,
b) zur Erwägung,
c) zur Kenntnisnahme,
d) als Material
zu überweisen,
2. festzustellen, dass dem in der Eingabe vorgebrachten Anliegen nicht abgeholfen werden kann,
3. die Eingabe für erledigt zu erklären,
4. von einer sachlichen Prüfung der Eingabe abzusehen (§ 105),
5. festzustellen, ob eine Petition als öffentliche Petition zugelassen wird oder nicht.
(2) Der Petitionsausschuss kann den Petentinnen und Petenten anheimgeben, zunächst von den zulässi-gen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen.