Errichtung von Kleinwindenergieanlagen auch ohne teures Gutachten möglich
Ein Mitbegründer eines Unternehmens, das Kleinwindenergieanlagen baut und vertreibt, und zwei Käufer wandten sich im Sommer 2013 an den Bürgerbeauftragten. Sie trugen vor, dass die Naturschutzbehörde zu hohe Anforderungen an eine artenschutzfachliche Überprüfung dieser Anlagen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren stel-len würde. Mehrere Interessenten hätten daher von dem Kauf einer Kleinwindenergieanlage wieder Abstand genommen, weil sie ein kostenintensives Gutachten über mögliche Fledermausflüge an dem beabsichtigten Standort erstellen lassen sollten.
Bei diesen Kleinwindenergieanlagen handelt es sich um eine neue Technologie. Daher lud Dieter Burgard zu einem „Runden Tisch“ ein, an dem auch das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (LUWG) teilgenommen hat. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das LUWG den Leitfaden „Hinweise für die artenschutzfachliche Beurteilung von Kleinwindenergieanlagen“ erarbeitet. Diesen hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten allen Naturschutzbehörden als vorläufige Hilfestellung zukommen lassen. Der Leitfaden enthält Maßnahmen, um Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch Kleinwindenergieanlagen zu vermeiden, etwa indem diese zu einer bestimmten Zeit und bei einer bestimmten Wetterlage zwischen 15. März und 15. November eines jeden Jahres mittels einer entsprechenden Steuerung abgeschaltet werden. Mit dem Leitfaden soll im Übrigen eine einheitliche Handhabung der artenschutzfachlichen Überprüfung von Kleinwindenergieanlagen durch die Naturschutzbehörden gewährleistet werden.
Im weiteren Verlauf des Petitionsverfahrens haben sich die Käufer mit den beteiligten Behörden darüber verständigt, eine solche Steuerung in die bereits errichtete Kleinwindenergieanlage einzubauen. Daraufhin hat die Bauaufsichtsbehörde im Juni 2015 die Baugenehmigung für die Anlage erteilt.