Erlaubnis für Hundetrainer auch ohne teure Sachkundeprüfung möglich
Eine Hundetrainerin wandte sich an den Bürgerbeauftragten Dieter Burgard, da sie nach der Novellierung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) für ihre gewerbsmäßige Tätigkeit als Hundetrainerin nun eine tierschutzrechtliche Erlaubnis benötigt. Hierfür musste sie einen Sachkundenachweis erbringen. Die Tierschutzbehörde empfahl ihr daher, bei der Landestierärztekammer eine Sachkundeprüfung zu absolvieren. Die Kosten hierfür belaufen sich jedoch auf bis zu 1.500 €.
Nach Angaben der Hundetrainerin gab es im Vollzug des neugefassten § 11 TierSchG große Unterschiede hinsichtlich der Feststellung der Sachkunde durch die Tierschutzbe-hörden. Daher klärte der Bürgerbeauftragte zunächst, welche Anforderungen an den er-forderlichen Sachkundenachweis zu stellen sind. Hierzu teilte das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten mit, dass die Tierschutzbehörde einen Antragsteller nicht verpflichten kann, zum Nachweis der Sachkunde eine Prüfung bei einer Landestierärztekammer oder einer ähnlichen Stelle zu absolvieren. Vielmehr muss bei jedem Antrag auf Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Dabei sind alle vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, wie etwa Seminarnachweise usw., zu würdigen. Zur Feststellung der erforderlichen Sachkunde kann die Tierschutzbehörde auch ein Fachgespräch mit dem Antragsteller führen, in welchem dieser seine Sachkunde nachweist.
Im weiteren Verlauf des Petitionsverfahrens beurteilte die zuständige Tierschutzbehörde auf dieser Grundlage die Tätigkeit der Hundetrainerin aufgrund eigener Feststellungen. Sie stufte ihre Sachkunde zur Hundeausbildung als ausreichend ein und erteilte ihr – ohne eine kostenintensive Prüfung – die beantragte tierschutzrechtliche Erlaubnis.
Hintergrund: Bürgerbeauftragter Dieter Burgard berichtete am 29.September 2015 in der 36. Sitzung des Petitionsausschusses des Landtags Rheinland-Pfalz über annähernd 440 Eingaben und Bitten von Bürgerinnen und Bürgern. Bei dieser großen Zahl fand er in lediglich 68 Fällen trotz intensiver Bemühungen keine oder keine vollständig einver-nehmliche Lösung mit den öffentlichen Stellen und den Petenten. Hier sah auch der Petitionsausschuss keine Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Regelung.