Abgeschlossene Petitionen

  • Hauptpetent/in Christian Casutt
  • Wohnort 55116
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 09.08.2021
  • Anzahl der Mitzeichner 1
(PDF, 108.92 KB)
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Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Die Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen ist ein Verfassungsauftrag (Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 138 (1) der Weimarer Reichsverfassung). Trotz Ablehnung der Entwürfe der Oppositionsparteien für ein Grundsätzgesetz des Bundes ist zu erwarten, dass in der kommenden Legislaturperiode des Bundestages ein solches Rahmengesetz Rechtskraft erlangen wird. Danach wird auch Rheinland-Pfalz Ablöseverhandlungen mit den Kirchen führen müssen. Da es hierbei um große Beträge und eine mögliche sehr hohe finanzielle Belastung für Land und Steuerzahler geht (auszugehen ist vom 15 - 20-fachen der aktuellen Jahreszahlungen an Staatsleistungen, welche im Jahr 2020 63 Mrd. EUR betrugen), muss aus Landessicht eine Klarstellung erfolgen, dass lediglich ein kleiner Teil der Staatsleistungen rechtsverbindlichen Charakter hat und insbesondere die sog. „Pfarrbesoldung“ und damit der Hauptanteil der Zahlungen freiwillig erfolgt und demzufolge aus der „Verhandlungsmasse“ ausgeschlossen werden muss.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Das Land Rheinland-Pfalz soll ein Gesetz beschließen, welches die Klarstellung enthält, dass der Anteil der seit Gründung des Landes bis heute jährlich an die evangelische und katholische Kirche gezahlten Staatsleistungen in Höhe von 85 v.H. lediglich freiwilligen und damit jederzeit widerruflichen Charakter hat und bei zukünftigen Verhandlungen mit den Kirchen über die Ablösung der Staatsleistungen außerhalb der Betrachtung bleibt. Bei diesen freiwilligen Zahlungen handelt es sich um Beihilfen und Zuschüsse für die Besoldung und Versorgung der Seelsorgegeistlichen (Pfarrbesoldung). Diese Zahlungen wurden und werden freiwillig und jederzeit widerruflich gewährt. Für Rheinland-Pfalz als Nachfolgestaat von Preußen (hier: Regierungsbezirke Trier und Koblenz) sowie Bayern (Pfalz) gilt das Vorstehende gleichermaßen auch in historischer Betrachtung, bezieht sich also ebenfalls auf den Zeitraum von 1919 bis zur Gründung des Landes 1947.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Zuständig ist der Landtag von Rheinland-Pfalz als Gesetzgeber.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Es soll ein Gesetz zur Feststellung der Freiwilligkeit eines Anteils der Staatsleistungen an die ev. und kath. Kirchen beschlossen werden (s. oben). Anmerkung zum Verfassungsbezug des vorgeschlagenen Gesetzes: Ein solches Gesetz verstößt nicht gegen die einschlägigen Artikel der rheinland-pfälzischen Landesverfassung (Art. 44, 45), da es die Gewährung von Staatsleistungen nicht grundsätzlich verneint, sondern lediglich für einen Anteil dieser Staatsleistungen die Freiwilligkeit konstatiert.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Bei einer undifferenzierten Betrachtung der bisher und heute gewährten Staatsleistungen kommen im Falle der zukünftigen Ablösung auf das Land und seine Steuerzahler erhebliche finanzielle Belastungen zu. Diese müssen im Sinne der weiteren „Wohlfahrt“ des Landes zwingend minimiert werden. Den Ansatz dazu bietet die Erkenntnis, dass der größte Anteil der Leistungen auf Freiwilligkeit beruht. Eine ausführliche Begründung dieses Sachverhalts wird dieser Petition nachgereicht.