Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?
Das vom Land und den Arbeitsagenturen jahrelang durchgeführte Projekt der Integrationsfachdienste „Übergang-Schule-Beruf/Berufsorientierungsmaßnahmen“ für schulpflichtige SuS mit dem Förderschwerpunkt Lernen im BVJ an Berufsbildenden Schulen wird zum 01.08.2022 nach einer rechtlichen Prüfung vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingestellt. Dies hat zur Folge, dass für diese Zielgruppe nach dem Besuch der Förderschule bzw. als Förderschüler in der Regelschule keine besondere Unterstützung vorgesehen ist. Sie werden somit mit Regelschülern gleichgestellt. Wir möchten diesen Mißstand ins öffentliche Interesse rücken, da aufgrund der (drohenden) Behinderung und der oft mangelnden sozialen Hintergründe diese SuS besonders benachteiligt und nicht dazu in der Lage sind, ihre Rechte selbst einzufordern.
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?
Wir möchten erreichen, dass diese SuS an der Berufsbildenden Schule eine professionelle Unterstützung und Förderung erhalten, wodurch Ihnen die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht werden soll. Weiterhin soll der Besuch des BVJ und der Berufsfachschule I als Pflichtschüler an der Berufsbildenden Schule als Jahr der beruflichen Orientierung anerkannt werden. Wir verweisen ausdrücklich darauf, dass es entgegen der Ankündigung im o. g. Schreiben, für dieses Projekt bisher keine Übergangsregelung oder Ausgleichsoptionen für die Übergangsbegleitung der SuS des künftigen Schuljahrgangs 2022/2023 an der Berufsbildenden Schule gibt. Wir verlangen deshalb eine schnelle Lösung für diese ohnehin schon durch die Pandemie hart getroffenen SuS, damit Ihnen nach dem Pflichtbesuch der Berufsbildenden Schule eine berufliche Perspektive ermöglicht werden kann.
Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung stellt die bisherige Finanzierung aus der Ausgleichsabgabe dieses Projektes für die Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen nach rechtlicher Prüfung durch die Zentrale der Arbeitsagentur zum 1.8.2022 ein. Somit richtet sich unsere Beschwerde gegen diese beiden Behörden.
Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?
§ 151 Abs. 4 SGB IX Gleichstellung im Rahmen der beruflichen Orientierung: Die Regionaldirektion erkennt nun die Übergangsbegleitung in das BVJ nicht als Maßnahme der beruflichen Orientierung an. Deshalb stellt die AfA diesen Schülern keinen Nachweis der Behinderung nach mehr aus. Damit ist die Projektteilnahme nicht möglich. Somit müsste entweder das Gesetz das BVJ als berufliche Orientierung anerkennen (gemäß Lehrplan des BVJ) oder es müssen passgenaue Maßnahmen durch die AfA entstehen.
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.
Durch professionelle sozialpädagogische Begleitung ermöglicht man diesen SuS, einen guten Übergang in das BVJ, eine Unterstützung während des BVJ in Form einer beruflichen Orientierung sowie nach dem Abschluss des BVJ eine berufliche Perspektive. Persönliche Probleme, die der Berufswahl und der Ausübung eines Berufs entgegenstehen, können bearbeitet und im Idealfall gelöst werden. Somit möchten wir erreichen, dass es auch nach dem 1.8.2022 ein solches Hilfsangebot gibt.