Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?
Ich möchte mich über die Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Schwerpunktschulen im Rahmen der Lernmittelfreiheit in Rheinland-Pfalz beschweren. Gemäß § 2 Abs. 1 der Landesverordnung zur Lernmittelfreiheit wird die Einkommensgrenze auch bei Schülern mit Förderbedarf an Schwerpunktschulen angewandt, während an Förderschulen alle Lernmittel unabhängig vom Einkommen bereitgestellt werden. Dies benachteiligt Kinder in inklusiver Beschulung und widerspricht dem Inklusionsgedanken.
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?
Lernmittelfreiheit für Kinder mit Förderbedarf unabhängig vom Einkommen auch an Schwerpunktschulen.
Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?
Die Beschwerde richtet sich gegen die Regelungen der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln, die vom Bildungsministerium Rheinland-Pfalz erlassen wurden.
Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?
Ja, § 2 Abs. 1 der Landesverordnung zur Lernmittelfreiheit. Die Einkommensgrenze als Kriterium zur Teilhabe an der Lernmittelfreiheit sollte für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Schwerpunktschulen gestrichen werden, um eine gerechte und inklusive Bildung zu fördern.
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.
Die Regelung diskriminiert Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Schwerpunktschulen, da sie die Lernmittelfreiheit an die Einkommensgrenze knüpft. Dies widerspricht dem Prinzip der Chancengleichheit und untergräbt die inklusive Bildung. Familien dürfen nicht finanziell benachteiligt werden, weil sie den inklusiven Weg wählen. Einheitliche Lernmittelfreiheit unabhängig vom Einkommen ist zwingend erforderlich, um gerechte Bildung und Teilhabe sicherzustellen.