Abgeschlossene Petitionen

  • Hauptpetent/in Karina Roth
  • Wohnort 67454 Deutschland
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 08.03.2023
  • Anzahl der Mitzeichner 197
(PDF, 14.01 KB)
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Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Hallo, wie bereits mehrfach in der Presse, auf Anregung von Betroffenen, publiziert, beträgt die Bearbeitungsdauer von Beihilfeanträgen (LfF Rlp) momentan mindestens 28 Arbeitstage. Seit Sommer betrug diese stets mind. 24 Arbeitstage, was mit der Einführung eines neuen Abrechnungsprogrammes angeblich verbessert werden sollte, hier aber nicht der Fall ist. Auf Nachfrage nach dem Bearbeitungsstand meinerseits wurde mir lapidar mitgeteilt "dann nehmen Sie doch das Geld vom Sparbuch". Ich verstehe, dass die Mitarbeiter genervt sind, finde aber ein solches Gebaren, sowie die lange Bearbeitungsdauer nicht tragbar. Viele Versorgungsempfänger (Beihilfe 70%) und Familien mit einem Alleinverdiener mittlerer Dienst (Beihilfe 60- 70 %)brauchen eine zeitnahe Erteilung eines Bescheides, zumal die Medikamente immer direkt vorgestreckt werden müssen und die Privatärztlichen Verrechnungsstellen nach max. 3-4 Wochen die Rechnung beglichen haben wollen.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Ich möchte eine zügigere Bearbeitung der Beihilfeanträge erreichen.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Landesamt für Finanzen, Koblenz, Beihilfestelle

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Eine Bearbeitungshöchstfrist für Beihilfeanträge wäre sicherlich von Vorteil.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Viele Beamte (auch ich) warten unverhältnismäßig lange auf die Abrechnung der Beihilfestelle. Versorgungsempfänger und Familien mit einem Alleinverdiener mittlerer Dienst mit Kindern sind besonders davon betroffen und geraten hierdurch oft in eine finanzielle Schieflage. Mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten ist dies nicht vereinbar.