Abgeschlossene Petitionen

  • Hauptpetent/in Julian Potemke
  • Wohnort 54309
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 23.03.2021
  • Anzahl der Mitzeichner 503
(PDF, 216.43 KB)
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Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Ein wichtiges Kriterium dafür, dass sich unsere Bürgerinnen und Bürger in unseren Gemeinden wohl fühlen und unsere Dörfer nicht aussterben, ist die oft problematische Nahversorgung auf dem Land. Wenn man keine ortsnahe Möglichkeit hat, Waren des sogenannten Nahversorgungsbedarfs einzukaufen, bleiben unsere Gemeinden nicht attraktiv genug. Außerdem darf man den Wirtschaftsfaktor eines Nahversorgers (Steuern, Arbeitsplätze etc.) in der klammen Finanzsituation, in der sich viele unserer Gemeinden befinden, nicht unterschätzen. Obwohl man in vielen Fällen einen Investor an der Hand hat, gelingt es nicht, einen Lebensmittelmarkt anzusiedeln. Denn das LEP IV beschränkt die Verkaufsfläche allgemein auf 800m² zu klein und zu unwirtschaftlich für die Betreiber. Die Folge: eine fehlende Nahversorgung auf dem Land.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Deshalb fordere ich eine Anpassung der zulässigen Verkaufsfläche für alle Gemeinden auf 1.200 m². Bayern ist diesen Schritt bereits 2013 gegangen, um die Nahversorgung auf dem Land sicherzustellen: „Demgegenüber sind Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden landesplanerisch zulässig.“ (LEP Bayern, 01.09.2013, Kommentierung zu 5.1.3 B)

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Ich fordere die Landesregierung auf, das LEP IV wie oben gefordert fortzuschreiben und den Landtag auf, diese Fortschreibung zu verabschieden.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Wie oben ausgeführt ist eine Fortschreibung des LEP IV im obigen Sinne schon längst überfällig.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Um eine fehlende Nahversorgung zu verhindern ist es unabdingbar, die maximale Verkaufsfläche von 800 m² auf 1.200 m² für alle Gemeinden angehoben wird.