Abgeschlossene Petitionen

  • Hauptpetent/in Christian Keimer
  • Wohnort 56288
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 16.05.2017
  • Anzahl der Mitzeichner 1279
(PDF, 15.25 KB)
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Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Das Land Rheinland-Pfalz besteht aufgrund von Entscheidungen aus der Kommunalreform von 1969 und den Folgejahren nicht nur aus rechtlich selbständigen Ortsgemeinden sondern auch aus sogenannten "Groß- und Gruppengemeinden", die sich jeweils aus "Ortsteilen" zusammensetzen. Diese Ortsteile sind Ortschaften / Dörfer, die rechtlich nicht selbständig sind. Der größte Ort in diesen Groß-/Gruppengemeinden gibt der Gemeinde ihren Namen. Diese Organisationsentscheidungen wurden in den 1970er Jahren mit hohen Millionenbeträgen durch das Land Rheinland-Pfalz unterstützt und etabliert, um effizientere kommunale Einheiten zu schaffen. Vormals selbständige Gemeinden haben hierzu auf ihre rechtliche Selbständigkeit verzichtet. Am Beispiel der Wohnsitzverbandsgemeinde des Petenten lässt sich diese Situation im Einzelnen verdeutlichen. Die Verbandsgemeinde Kastellaun (Rhein-Hunsrück-Kreis) mit mehr als 15000 Einwohnern mit ihren insgesamt 35 Orten besteht aus 19 selbständigen Gemeinden. Hiervon sind fünf Groß-/Gruppengemeinden: 1. Beltheim mit seinen Ortsteilen Beltheim, Frankweiler, Heyweiler, Mannebach, Schnellbach und Sevenich 2. Bell mit seinen Ortsteilen Bell, Hundheim, Krastel, Leideneck, Völkenroth und Wohnroth 3. Buch mit seinen Ortsteilen Buch und Mörz 4. Dommershausen mit seinen Ortsteilen Dommershausen, Dorweiler, Eveshausen und Sabershausen 5. Braunshorn mit seinen Ortsteilen Braunshorn, Dudenroth und Ebschied Für diese allesamt räumlich getrennt liegenden Ortsteile gibt es bislang ausnahmslos Anbindungen an das klassifizierte Straßennetz (Bundes-, Landes- und / oder Kreisstraße). Dieses Anbindungsrecht selbständiger Ortsgemeinden bei fehlender Anbindung an Bundes- oder Landesstraße ist aktuell im rheinland-pfälzischen Landesstraßengesetz verankert. Insgesamt geht es in den o.g. Dörfern innerhalb der Groß- und Gruppengemeinden in der Verbandsgemeinde Kastellaun um etwas mehr als 38 km Kreisstraßen. Aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11.11.2010 (Az.: 1 A 10645/10.OVG)- sog. "Alsheimer Urteil" - ergibt sich, dass es in Rheinland-Pfalz bei Ortsteilen von Groß- und Gruppengemeinden ausreicht, wenn der Hauptort dieser Gemeinden an das Kreisstraßennetz angeschlossen ist. Dies würde im Fall der o.g. Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Kastellaun bedeuten, dass es ausreicht, wenn allein die Orte Beltheim, Bell, Buch, Dommershausen und Braunshorn ohne ihre Ortsteile einen Anschluss an eine Kreisstraße hätten. Aufgrund dieser aktuellen Auslegung der zitierten rheinland-pfälzischen Gesetzeslage beanstandet der Landesrechnungshof die finanzielle Förderung durch das Land Rheinland-Pfalz zugunsten der Landkreise im Rahmen des Kreisstraßenausbaus bei der Anbindung von Ortsteilen durch eine Kreisstraße und lässt die letztmalige finanizielle Förderung des Ausbaus einer Kreisstraße nur noch unter engen Voraussetzungen zu. Akuter Anlass für die Befassung mit der Thematik in der Verbandsgemeinde Kastellaun ist der seit Jahren geplante Ausbau der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 34, die den Ortsteil Sevenich in der Ortsgemeinde Beltheim an das übergeordnete Straßennetz anbindet. Hier wurde den maßgeblich am Bau Beteiligten (Rhein-Hunsrück-Kreis als Straßenbaulastträger, Ortsgemeinde als Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Straßenbeleuchtung, Verbandsgemeinde Kastellaun als Träger der Abwasserbeseitigung) durch das Land Rheinland-Pfalz (Landesbetrieb Mobilität) aufgrund der o.g. Vorgabe des Landesrechnungshofes aufgegeben, dass ein Ausbau als Kreisstraße letztmalig vom Land gefördert würde, wenn sich die Beteiligten für den Zeitraum nach diesem Ausbau verbindlich verpflichteten, die Abstufung von der Kreisstraße zur Gemeindestraße in der Straßenbaulastträgerschaft der Ortsgemeinde Beltheim zu akzeptieren. In der Folge unmittelbar betroffen wäre der auch schon länger ins Auge gefasste Ausbau der K 25 durch den Ortsteil Krastel in der Ortsgemeinde Bell. Die Liste ließe sich je nach Ausbauzustand um die weiteren Kreisstraßenanbindungen der o.g. Ortsteile verlängern. Die Problematik stellt sich im gesamten Land Rheinland-Pfalz in Groß- und Gruppengemeinden aber auch in verbandsfreien Gemeinden und Einheitsgemeinden gleichermaßen nachteilig für die Gemeinden dar.























Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Hiermit möchte ich erreichen, dass Kreisstraßen im allgemeinen nicht ohne weiteres zu Gemeindestraßen abgestuft werden und im speziellen, dass auch räumlich getrennte Ortsteile/Ortsbezirke in Groß- und Gruppengemeinden sowie verbandsfreien Gemeinden und Einheitsgemeinden auch in Zukunft einen Anspruch auf die Anbindung an das überörtliche Straßennetz, also mindestens an eine Kreisstraße haben.











Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Mit der Beschwerde möchte ich den Landtag dazu bewegen, dass Landesstraßengesetz zu ändern.















Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

§ 3 Nr.2 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl Seite 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl Seite 516) sagt aus: "...2. Kreisstraßen (Landstraßen II. Ordnung), das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten oder dem Anschluss der Gemeinden an Bundes- oder Landesstraßen sowie an Eisenbahnhaltestellen, Schiffsliegeplätzen und ähnliche Einrichtungen in der Weise dienen, dass jede Gemeinde wenigstens mit einer nicht in ihrer Baulast stehenden Straße an die genannten Verkehrswege oder -Einrichtungen angeschlossen ist,..." Der Landtag sollte, um diese landesweit bedeutsame Problematik zu lösen, wie folgt formulieren: "...dem Anschluss der Gemeinden oder räumlich getrennter Ortsteile an ..."(Ergänzung der oben zitierten Regelung des Landesstraßengesetzes)









Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Ohne Vorwarnung und ohne entgegenstehendes Finanzierungssystem für die Ortsgemeinden wird hier versucht, den Ortsgemeinden eine finanzielle Last aufzuerlegen, die diese nicht tragen können und sollen. Unsere ländlich strukturierten Ortsgemeinden in der Organisation als Groß-/Gruppengemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder als Einheitsgemeinde werden hierdurch benachteiligt. Im Gegensatz zu den Landkreisen stehen den betroffenen Gemeinden keine Mittel aus den allgemeinen Straßenzuweisungen zur Verfügung. Gemeinden sind nicht in der Lage, die erheblichen Unterhaltungskosten - Personal, Winterdienst, Instandsetzung etc. - zu stemmen (ca. 6000€/km/Jahr). Darüber hinaus würde der Ausbau im Bereich der Ortsdurchfahrten, welcher über das Kommunalabgabengesetz abgerechnet werden müsste, um bis zu 300% teurer für die Anlieger werden. Diese würden, anders als bei einer Kreisstraße nicht nur für die Gehwege und die Straßenbeleuchtung anteilig zur Kasse gebeten, sondern auch für den Ausbau der Fahrbahn. Es ergäbe sich ein enormer Anbindungsanteil siedlungsstrukturell selbständiger Ortsteile. Der ländliche Raum in Rheinland-Pfalz würde bei dieser Auslegung des Landesstraßengesetzes und der Forderung an die Landkreise und Gemeinden zur Abstufung von Kreisstraßen einen erheblichen Nachteil erfahren. Es geht um die Chancengerechtigkeit und -gleichheit für die Zukunft des ländlichen Raums in Rheinland-Pfalz.