Abgeschlossene Petitionen

  • Hauptpetent/in Markus Lacher
  • Wohnort 76767
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 13.02.2018
  • Anzahl der Mitzeichner 1251
(PDF, 55.61 KB)
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Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Derzeit haben Ordnungskräfte in Rheinland-Pfalz keine gesetzliche Möglichkeit, bei einer Ruhestörung innerhalb der Nachtzeit aktiv zu werden und die Wohnung bzw. den befriedeten Besitztum des Lärmverursachers zu betreten (§ 20 Abs. 1 S. 2 POG). Dies wäre nur möglich, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben einer Person bestehen würde (§ 20 Abs. 2 POG). Dies dürfte regelmäßig nicht der Fall sein. Auch das Vorliegen einer dringenden Gefahr (§ 20 Abs. 3 POG), welche das Betreten jederzeit rechtfertigt, dürfte bei einer einmaligen nächtlichen Ruhestörung nicht begründbar sein. Ein Abstellen von ruhestörendem Lärm ist folglich gerade in der Nachtzeit nicht möglich. Dies führt zu Frustration bei Beschwerdeführern, die sich Abhilfe seitens der Ordnungskräfte versprochen hatten. Der Lärmverursacher hingegen kann mit seinem Verhalten die Ordnungskräfte vorführen und sein Tun unbehelligt fortsetzen. Ihn erwartet lediglich im Weiteren ein Zwangs- oder Bußgeld.

















Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Die Aufnahme einer Regelung innerhalb des POG, welche auch zur Nachtzeit den Ordnungskräften ein gesetzliches Handeln ermöglicht, um ruhestörenden Lärm zu unterbinden.





Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Landtag Rheinland-Pfalz als Gesetzgeber.









Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Ergänzung des § 20 Abs. 1 POG. Als Orientierung können hier diverse Polizeigesetze der anderen Bundesländer herangezogen werden. Vorschlag um Ergänzung von § 20 Abs. 1 um Nr. 4 „von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen“ sowie um Ergänzung von § 20 Abs. 2 POG, der diese neue Regelung auch zur Nachtzeit ermöglicht.



Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

RLP regelt in § 4 Abs. 1 LimSchG, dass Betätigungen verboten sind, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Konsequent wäre es, dass zur Durchsetzung den zuständigen Ordnungsbehörden entsprechende gesetzliche Regelungen zur Verfügung gestellt werden, welche die Beendigung einer nächtlichen Ruhestörung ermöglichen. Bundesländer wie NRW, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Hamburg, Bremen und Thüringen haben entsprechende Regelungen in ihren jeweiligen Polizeigesetzen aufgenommen.