Abgeschlossene Petitionen

  • Hauptpetent/in Rolf Zander
  • Wohnort 55122
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 18.10.2020
  • Anzahl der Mitzeichner 0
(PDF, 243.49 KB)
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Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Petition an den Landtag von Rheinland-Pfalz:

Der Landtag von Rheinland-Pfalz wird aufgefordert, das Landeswahlgesetz (LWahlG) spätestens bis zur Landtagswahl Rheinland-Pfalz am 14. März 2021 so zu ändern, dass eine Stichwahl der Direkt-Kandidaten stattfindet, wenn keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit gewählt wurde.

Begründung:

Gemäß § 1 des LWahlG sind Landtagswahlen allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei (Artikel 76 Abs. 1 der Verfassung). Diese Grundsätze sind verletzt, wenn das LWahlG es zulässt, dass ein Mitglied des Landtages als Direktkandidat mit einer minimalen relativen Mehrheit in nur einem Wahlgang ohne Stichwahl gewählt werden kann, wie die Zahlen zur Wahl der Landtagswahlen von 2016 belegen: Es gibt nur 1 Direktmandat, das mit absoluter Mehrheit gewonnen wurde, nämlich Nr. 114 Neuenahr-Ahrweiler mit 51,2 % für die CDU. Es gibt 2 Direktmandate, die mit der niedrigsten relativen Mehrheit gewonnen wurden: Nr. 109 Koblenz mit 34,7 % für die SPD, hier wurden 33,2 % der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt, und Nr. 338 Speyer mit 30,5 % für die CDU, hier wurden 40,8 % der abgegebenen Stimmen nicht berücksichtigt.

Zum Vergleich:

Der Bundespräsident wird nach GG Art. 54 (6) mit absoluter Mehrheit gewählt, erst im 3. Wahlgang mit einer relativen Mehrheit. Die Wahl des Ministerpräsidenten in Sachsen und Thüringen erfordert die absolute Mehrheit, die relative Mehrheit reicht erst im 3. Wahlgang. In Hessen und Rheinland-Pfalz wird der Ministerpräsident grundsätzlich mit absoluter Mehrheit gewählt. Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz wurde im März 2020 mit relativer Mehrheit erst im 3. Wahlgang gewählt. Der Verfassungsgerichtshof von NRW hat 2019 entschieden, dass die Abschaffung der Stichwahl bei Kommunalwahlen verfassungswidrig ist.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Eine ähnlich lautende Petition an den Deutschen Bundestag vom 06.04.2020 für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag (voraussichtlich Herbst 2021) zeigt am 27.08.2020: Status in der Prüfung. Sollte der Landtag dieser Petition nicht folgen wollen, muss innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses eine Wahlbeanstandung beim Landtag eingereicht werden. Sollte diese Wahlbeanstandung erfolglos bleiben, unwahrscheinlich, kann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde eingelegt werden.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Landtag

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

ja, s.o.


Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.