Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?
Unzulängliche Beauskunftung, Sachbearbeitung und Beratung durch den LfDI
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?
Verbesserung der Tätigkeit des LfDI Änderung des LTranspG.
Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?
LfDI.
Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?
LTranspG.
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.
Um von Verstößen gegen die DSGVO bei der Wahrnehmung ihrer Rechte Betroffene nicht auf den kosten- und ergebnisriskanten und in der Rechtspraxis kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Weg der Verwaltungsgerichtsklage gegen den LfDI zu zwingen und damit ggf. wesentliche Lasten zur Durchsetzung ihrer Rechte auf sich nehmen zu müssen, trage ich folgende Bitten und Forderungen an den Petitionsausschuss im Landtag Rheinland-Pfalz heran:
1.) Bitte regen Sie den Gesetzgeber an, den LfDI im LTranspG ausdrücklich zur Aufklärung und Prüfung von ihm zur Kenntnis gegebenen Verstößen gegen die DSGVO mit größter Sorgfalt zu verpflichten (orientiert an der entsprechenden Rechtsprechung des RhPfOVG und des EuGH).
2.) Bitte regen Sie den Gesetzgeber an, den LfDI im LTranspG ausdrücklich zur hinreichenden Erstellung von Leitlinien, Handlungsrichtlinien und Entscheidungshilfen für die Prüfung von Verfahren wegen Verstößen gegen die DSGVO zu verpflichten. Die Leitlinien, Handlungsrichtlinien und Entscheidungshilfen sollten insbesondere im Hinblick auf die folgenden Kriterien erstellt werden, die auch für die Verhängung von Geldbußen angelegt werden (vgl. auch Artikel 83 DSGVO): a) Dauer des Datenverstoßes (Zeitraum: Tage, Wochen, Monate), b) Anzahl der betroffenen Personen (eine, mehr als eine, mehr als drei, mehr als zehn, eine unbestimmte Anzahl von Personen), c) Qualität und Intensität der Betroffenheit (z. B. bestimmte besonders sensible Arbeitsbereiche, höchstpersönlicher Lebensbereich, Verstoß mit diskriminierendem Aspekt, Maßnahme mit dem Ziel der Arbeitsüberwachung, Rund-um-die-Uhr-Überwachung ggf. auch beim Einsatz von bloßen Kameraattrappen, Betroffenheit unbeteiligter Dritter), d) Menge und Qualität der Daten (z. B. Filmaufnahmen, vollständige Personendatensätze mit Adresse), e) Art und Weise des Missbrauchs von Daten (z. B. unzulässige Art der Speicherung der Daten z. B. auf privaten Speichermedien, unzulänglicher Schutz der Daten gegen Missbrauch, Veröffentlichung von persönlichen Daten), f) Verhalten nach Bekanntwerden des Verstoßes (z. B. unvollständige Informierung des LfDI durch unvollständige Darstellung des Sachverhalts oder durch Unterdrückung von entscheidungserheblichen Tatsachen, Unterlassen der Information von Betroffenen, mangelhafte interne Aufklärung des Verstoßes und Unterlassung von präventiven Maßnahmen zur Verhinderung künftigen Missbrauchs, Unterlassung von wirkungsvollen internen Maßnahmen gegen Verantwortliche). Im Hinblick auf die v. g. Kriterien sollten Geldbußen entsprechend der Schwere des Verstoßes als eine Art „Bußgeldkatalog“ konkretisiert werden.
3.) Bitte regen Sie den Gesetzgeber an, die Beratung für Bürger in § 19 Abs. 6 LTranspG so unmissverständlich zu formulieren, dass eindeutig klar ist, dass die Beratungspflicht des LfDI für Bürger folgende Aspekte umfasst: a) Benennung konkreter Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten auf Anfrage b) Benennung aller konkreten Maßnahmen (z. B. Inhalt, Art und Umfang mündlicher und schriftlicher Befragungen von Betroffenen und Verursachern) zur Aufklärung von Sachverhalten bei konkreten Verstößen gegen die DSGVO auf Anfrage von Bürgerinnen und Bürgern c) Verpflichtung zur proaktiven Sachverhaltsaufklärung unter Einbeziehung betroffener Bürgerinnen und Bürger (z. B. durch schriftliche und mündliche Befragungen der Betroffenen) d) Benennung der zu erwartenden Geldbußen auf Anfrage von Bürgerinnen und Bürgern.