Abgeschlossene Petitionen

  • Hauptpetent/in Alfons Schneider
  • Wohnort 55590
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 04.09.2012
  • Anzahl der Mitzeichner 572
(PDF, 109.21 KB)
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Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden sollen mit benachbarten verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden desselben Landkreises zusammengeschlossen werden, § 2 Abs. 4 Satz 1 KomVwRGrG. Satz 2 ist dabei als Ermessensnorm ausgestaltet, nicht abschließend präzisiert durch die Kriterien ausreichender Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft. Das gesetzgeberische Ziel aus § 1 Abs. 2 Satz 3 KomVwRGrG mit Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist in die Kriterien des § 2 Abs. 4 Satz 2 KomVwRGrG nicht einbezogen und konsequenter Weise normiert. Die bürgerschaftlichen Beteiligungsprozesse werden damit nicht adäquat als gesetzgeberisch relevantes Kriterium des Gemeinwohls im Landesgesetz verankert, wenngleich Ministerpräsident Kurt Beck in seiner Regierungserklärung vom 30.05.2006 erklärt hatte, dass die Bürgerinnen und Bürger zur aktiven Gestaltung der Kommunal- und Verwaltungsreform aufgefordert sind. Eine freiwillige und intensive Bürgerbeteiligung sei unabdingbar, eine von breiter Bürgermehrheit getragene, nachhaltige Reform zu verwirklichen.













































































Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden sollen mit benachbarten verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden desselben Landkreises zusammengeschlossen werden, § 2 Abs. 4 Satz 1 KomVwRGrG. Satz 2 ist dabei als Ermessensnorm ausgestaltet, nicht abschließend präzisiert durch die Kriterien ausreichender Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft. Das gesetzgeberische Ziel aus § 1 Abs. 2 Satz 3 KomVwRGrG mit Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements ist in die Kriterien des § 2 Abs. 4 Satz 2 KomVwRGrG nicht einbezogen und konsequenter Weise normiert. Die bürgerschaftlichen Beteiligungsprozesse werden damit nicht adäquat als gesetzgeberisch relevantes Kriterium des Gemeinwohls im Landesgesetz verankert, wenngleich Ministerpräsident Kurt Beck in seiner Regierungserklärung vom 30.05.2006 erklärt hatte, dass die Bürgerinnen und Bürger zur aktiven Gestaltung der Kommunal- und Verwaltungsreform aufgefordert sind. Eine freiwillige und intensive Bürgerbeteiligung sei unabdingbar, eine von breiter Bürgermehrheit getragene, nachhaltige Reform zu verwirklichen.
























Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Rheinland-Pfälzischer Landtag sowie das federführende Ministerium des Innern, Sport und Infrastruktur.











Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

In § 2 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 eröffnen die Formulierungen „soll“, „kann zulassen“ und „vor allem“ einen weiten Ermessens- und Abwägungsspielraum. Wenn der Gesetzgeber als Ziel der Kommunal- und Verwaltungsreform eine „Stärkung“ des ausgeprägten bürgerschaftlichen Engagements zur Verwirklichung des „Gemeinwohlziels“ formuliert, ist es konsequent und zwingend, den mittels Bürgerentscheid oder anderen Beteiligungsinstrumenten dokumentierten Bürgerwillen als verbindliches Kriterium in § 2 Abs. 4 KomVwRGrG zu verankern.





















Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

In der Verbandsgemeinde Meisenheim hat eine an die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften angelehnte Bürgerabstimmung mit einer Beteiligung von 75,9 % und einer Zustimmung von 91,1 % den deutlichen Willen der Einwohner dokumentiert, sich gemeinsam mit der Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel im Landkreis Bad Kreuznach zu einer neu zu bildenden Verbandsgemeinde zusammenzuschließen. In der Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel, Donnersbergkreis, hat eine - einem zwischenzeitlich zugelassenen Bürgerentscheid vorgelagerte - Bürgerbefragung ergeben, dass mit 80 %-iger Befürwortung ein Kreiswechsel in den Landkreis Bad Kreuznach gewünscht ist. Diese beiden Bürgervoten werden aktuell am starren Festhalten der Kreisgrenzen mit Verweis auf eine Kreisreform 2014 bzw. 2019 konterkariert. Letztlich wird eine kommunale Gebietsreform jedoch nur dann gelingen, wenn diese von einem breiten gesellschaftlichen Konsens und bürgerschaftlichem Engagement - gerade auch Kommunalgrenzen überschreitend - getragen ist.


des Landtages RLP enthält einen Bericht der Enquete-Kommission "Verfassungsreform". Dort wird auf die Popularklage ab S. 87 eingegangen. Das Verfahren wurde damals von der Kommission abgelehnt, da hier die „persönliche Betroffenheit des Antragstellers" nicht vorhanden sein muss. Diese einseitige Argumentation ist nicht hinreichend, da mit der Verfassungsbeschwerde wesentlich mehr Auflagen verbunden sind als eine persönliche Betroffenheit. Vergleiche dazu das „Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof (VerfGH) RLP" auf den Internetseiten des VerfGH RLP und dem dortigen Text von Dr. J. Held über die Verfassungsbeschwerde. Das abstrakte Normenkontrollverfahren soll Jedem möglich sein und auf „III. weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen“ des Merkblattes des VerfGH RLP verzichtet werden. Verfassungswidrige Gesetze können somit leichter vom Bürger angegriffen werden und der Bürger wird in seiner Rechtestellung bestärkt. Die Landesverfassung wird zudem stärker behütet.