Abgeschlossene Petitionen

  • Hauptpetent/in Daniel Lampert
  • Wohnort 67549
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 21.11.2016
  • Anzahl der Mitzeichner 7
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Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Im Feiertagsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz sind der Ostersonntag und der Pfingstsonntag nicht als Feiertage ausgewiesen. Dies scheint für die meisten Lebensbereiche auch nicht notwendig, da diese Tage als Sonntage ohnehin den gleichen Schutz genießen. Wichtig wäre eine Benennung der beiden Tage als Feiertage für Arbeitnehmer, die an diesen Tagen arbeiten müssen. Je nach Ausgestaltung ihres Tarif- oder Arbeitsvertrags erhalten diese Arbeitnehmer als Ausgleich für die Arbeit an solchen Tagen Sonn- oder Feiertagszuschläge, wobei die Feiertagszuschläge in der Regel höher sind. Durch eine einfache Änderung von § 2 LFtG, in den der Ostersonntag und der Pfingstsonntag in die Aufzählung der gesetzlichen Feiertage eingefügt würden, könnten Arbeitnehmer von diesen Feiertagszuschlägen profitieren.




























Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Sowohl in der christlich-abendländischen Tradition als auch im allgemeinen Empfinden eines Großteils der Bevölkerung gelten der Ostersonntag und der Pfingstsonntag keineswegs als normale Sonntage, sondern als bedeutende Feiertage. Dies gilt insbesondere für Ostern als höchstem christlichem Feiertag. Eine Sonderstellung dieser Tage ergibt sich sogar aus dem Landesfeiertagsgesetz selbst (§ 4 Abs. 2 Öffnungsverbot von Videotheken am Oster- und Pfingstsonntag, § 7 Verbot von Sportveranstaltungen u. a. am Oster- und Pfingstsonntag, § 8 Verbot von Tanzveranstaltungen u. a. am Ostersonntag), aber auch aus anderen Gesetzen wie dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 18 Abs. 2 Beschäftigungsverbot von Jugendlichen u. a. am Ostersonntag). Diesen Umständen soll Rechnung getragen werden, indem man diese Feiertage auch im Landesfeiertagsgesetz als solche benennt. Wer an diesen besonderen Tagen arbeiten muss, sollte auch einen angemessenen Ausgleich im Form von höheren Feiertagzuschlägen erhalten können.
















Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Landtag Rheinland-Pfalz Ministerium des Innern für Sport Rheinland-Pfalz















Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (§ 2 Gesetzliche Feiertage, Abs. 1: Einfügen von Ostersonntag und Pfingstsonntag)










Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Sonn- und Feiertagsarbeit betrifft besonders Arbeitnehmer mit wichtigen gesellschaftlichen Aufgaben wie Polizei, Rettungsdienste, Krankenhaus- und Pflegepersonal, aber auch Beschäftigte in Gastronomie und Tourismus, die mit ihrer Arbeit erst einen erfüllten Feiertag für andere Menschen ermöglichen. Wichtig ist deshalb eine Anerkennung in Form einer höheren Vergütung für diese Tage. Dies gilt gerade auch für den Ostersonntag und den Pfingstsonntag, die nicht nur hohe christliche Feiertage, sondern auch vielfach wichtige Familienfeste sind. An solchen Tagen zu arbeiten ist besonders unangenehm und verdient daher besondere Anerkennung, vergütet werden diese Tage jedoch wie normale Sonntage. Es wäre daher ein Beitrag zur Anerkennung der Leistung dieser Arbeitnehmer, den Ostersonntag und den Pfingstsonntag als Feiertage auszuweisen.