Petitionen in der parlamentarischen Beratung

  • Hauptpetent/in Dunja Ronja Paulus
  • Wohnort 35469 Allendorf/Lumda
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 07.03.2024
  • Anzahl der Mitzeichner 1

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Petition Az.: P 3 LE 102/23 (Regelungen zum Kirchenaustritt)

Es wird meinerseits darum gebeten, die Petition Az.: P 3 LE 102/23 bezüglich der Regelungen zum Kirchenaustritt, die ich am 30.12.2021 ursprünglich an den Deutschen Bundestag gerichtet habe, welcher diese aufgrund dessen, daß für die Regelungen zum Kirchenaustritt offensichtlich ausschließlich die Länder zuständig sind, jedoch an die Länder weitergeleitet hat, als Öffentliche Petition zu behandeln.

Mit Schreiben vom 04.01.2023 wurde ich durch den Petitionsausschuß des Landtags Rheinland-Pfalz darum gebeten, die Petition zum Zwecke einer Öffentlichen Petition über dieses spezielle Formular einzureichen.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Ermöglichung, bzw. Vereinfachung des Kirchenaustritts ohne Wohnsitz oder mit Auslandswohnsitz.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Gegen die derzeitige Rechtslage, welche es Menschen ohne festen Wohnsitz, bzw. mit Wohnsitz im Ausland gar nicht oder nur sehr schwer ermöglicht, aus den großen Landeskirchen, welche zur Verwaltung ihrer Mitglieder staatliche Behörden wie das Einwohner-Meldeamt nutzen, auszutreten. Darüber hinaus gegen die Tatsache, daß Kirchen offensichtlich nicht den allgemeinen Datenschutz-Gesetzen unterliegen.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Das Gesetz, bzw. die Gesetze, welche den Kirchenaustritt aus den großen Landeskirchen, welche zur Verwaltung ihrer Mitglieder staatliche Behörden wie das Einwohner-Meldeamt nutzen, müßte entsprechend geändert oder ergänzt werden. Eventuell müßten klare Artikel hinzu gefügt werden, daß der Kirchenaustritt grundsätzlich auch ohne Wohnsitz, bzw. mit Wohnsitz im Ausland möglich sein muß. Darüber hinaus müssen Kirchen den allgemeinen Datenschutz-Gesetzen unterstellt werden.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Menschen, welche Mitglied einer der großen Landeskirchen sind, welche zur Verwaltung ihrer Mitglieder staatliche Behörden wie das Einwohner-Meldeamt nutzen, und gleichzeitig keinen Wohnsitz haben, bzw. im Ausland leben, haben erhebliche Probleme, aus der Kirche, in welcher sie Mitglied sind, auszutreten. In der Regel ist man der Auffassung, daß dies nur mit Meldeadresse möglich sei, welche sich zudem in Deutschland befinden müsse. Andererseits sei nur eine Abmeldung aus der Landeskirche möglich.