Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?
Das Gemeindefinanzsystem (Landesfinanzausgleichgesetz) soll dahingehend reformiert werden, dass den Kommunen so viel Geld zur Verfügung steht, dass diese dauerhaft ihre Pflichtaufgaben und ein Mindestmaß an freiwilligen Aufgaben erfüllen können.
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?
Einen baldigen Beschluss im rheinland-pfälzischen Planfeststellungsverfahren für die 2. Rheinbrücke, damit Baubeginn spätestens 2017 sein kann. Eine Verfügbarkeit von zwei Rheinbrücken für den Individualverkehr zwischen Wörth und Karlsruhe ab spätestens 2021. Die geplante Sanierung der bestehenden Brücke - die von der Landesregierung laut einer Antwort von Minister Lewentz auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Brandl unterstützt wird - mit mehrtägigen Vollsperrungen darf erst nach dem Bau und der Inbetriebnahme der 2. Rheinbrücke erfolgen. Bis dahin sind gegebenenfalls Maßnahmen zur Verkehrsbeschränkung (Tempolimit, Schwerverkehrstransit umleiten) notwendig, um die Nutzbarkeit der Brücke zu gewährleisten. Die Sanierung kann dann unter echter mehrwöchiger Vollsperrung erfolgen, der experimentelle Charakter bleibt, aber das Risiko eines Totalausfalls wird vermieden.
Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?
Landesregierung/Landtag Rheinland-Pfalz.
Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?
Landesfinanzausgleichgesetz.
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.
Die vier am höchsten verschuldeten Städte Deutschlands kommen aus Rheinland-Pfalz, ebenso die beiden am höchsten verschuldeten Kreise. Ungeachtet von Rekordeinnahmen und der Anhebung von Steuern auf den Nivellierungssatz erdrückt der Schuldenberg viele Kommunen. Die Verschuldung nimmt trotz Konzentration auf die Pflichtaufgaben zu. Die Kommunen können sich gegen die Erhebung/Anhebung von Verbandsgemeindeumlage und Kreisumlage nicht wehren. Nicht selten bleiben deshalb deutlich weniger als 10% der eigenen Einnahmen in der Gemeindekasse. Fazit: Die desolate finanzielle Lage der rheinland-pfälzischen Kommunen ist strukturell und systemimmanent! Die Forderung der Änderung des Gemeindefinanzsystems ergibt sich auch aus Artikel 49, Abs. 6 der Landesverfassung: "Das Land hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden auch die zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern.