Petitionen in der parlamentarischen Beratung

  • Hauptpetent/in Hani Faddoul
  • Wohnort 56130 Bad Ems
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 27.11.2023
  • Anzahl der Mitzeichner 13

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Die Einführung von Übernachtungssteuern (auch bekannt als Bettensteuer, Beherbergungssteuer etc.) in rheinland-pfälzischen Kommunen.

Die Tourismusbranche ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in Rheinland-Pfalz. Die Branche sichert eine Vielzahl von Arbeitsplätzen. Die Folgen der Coronapandemie genauso wie die infolge des Ukrainekriegs steigenden Energiepreise und die allgemein inflationsbedingt steigenden Preise belasten die Tourismusbranche erheblich. Die Einführung einer Übernachtungssteuer würde ein weiteres Ansteigen der Übernachtungspreise bewirken. Dies würde wiederum die Attraktivität des Tourismus in Rheinland-Pfalz beeinträchtigen.
Der Bundesgesetzgeber hat zur Entlastung des Beherbergungsgewerbes
mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz für die unternehmerische Vermietung von Wohn- und Schlafräumen auf 7 Prozent ermäßigt. Dieses Ziel – die Entlastung des Beherbergungsgewerbes – würde die Erhebung einer Übernachtungssteuer konterkarieren.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Das örtliche Aufwandsteuern auf Übernachtungen in Rheinland-Pfalz verboten werden.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Das Land Rheinland-Pfalz müsste hierzu das KAG-RLP entsprechend ändern. Daher eine Anregung an die Landesregierung und Landtag.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz.

Das Verbot einer Übernachtungsteuer verstößt nicht gegen das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht. Weder das Grundgesetz noch die Rheinland-Pfälzische Verfassung gewährleisten den Gemeinden eine
originäre Normsetzungskompetenz für bestimmte Steuerarten. Das Verbot der Übernachtungsteuer hält sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber bei Regelungen im Bereich der kommunalen Finanzhoheit hat.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Die sog. Bettensteuer würde in den allgemeinen Haushalt fließen und nicht zweckgebunden für den Tourismus bestimmt sein. Hierfür sieht die KAG-RLP den Gästebeitrag vor. Der Gästebeitrag ist zweckgebunden und soll keine Haushaltslöcher "stopfen". Daher sollte das Land Rheinland-Pfalz bestrebt sein, dass wenn Gäste zur Finanzierung herangezogen werden, dann über einen Gästebeitrag und nicht über eine Bettensteuer, um die Tourismusbranche zu unterstützen und zu stärken.