Abgeschlossene Petitionen

  • Hauptpetent/in Rita Maria Steißlinger
  • Wohnort 67071
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 13.04.2022
  • Anzahl der Mitzeichner 7
(PDF, 17.75 KB)
';

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Bisher gilt die Regelung, dass Garagen von anderen Verkehrsteilnehmern zugeparkt werden dürfen, wenn in der Garage kein Auto abgestellt ist. Im Rahmen des Klimaschutzes steigen immer mehr Verkehrsteilnehmer auf Carsharing um und verfügen deshalb nicht mehr über ein eigenes Auto aber über mehrere Fahrräder für die Familienmitglieder inkl. E-Fahrrädern und einem Fahrradlastenanhänger. Es ist deshalb notwendig, dass die Garagen-Musterverordnung dahingehend verändert wird, dass auch Garagen, in denen kein Auto steht, sondern mehrere Fahrräder und ein Lastenanhänger nicht mehr von anderen Verkehrsteilnehmern zugeparkt werden darf, um einen problemlosen Zugang in die Garage mit den Fahrrädern und dem Lastenanhänger zu gewähren. Es ist Garagenbesitzern nicht zuzumuten, dass Fahrräder und Lastenfahrradanhänger über das vor der Garage abgestellte Auto gehievt werden müssen.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Änderung der Garagen-Musterverordnung

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz als Oberste Bauaufsichtsbeschwerde.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Die Garagen-Musterverordnung sollte dahin geändert werden, dass Garagen von Familien, die bewusst auf ein eigenes Auto verzichten und deshalb mehrere Fahrräder, evt. auch e-Bikes, Kinderfahrradanhänger und einen Lastenanhänger besitzen und ihre Garage zum Unterstellen dieser Fortbewegungsmittel nutzen, nicht von Verkehrsteilnehmern mit deren PKW zugeparkt werden können. Lt. Garagen-Musterverordnung kann bis datp eine Garage zugeparkt werden, wenn sie allein zum Abstellen von Fahrrädern, E-Bikes und einem Lastenanhänger genutzt wird. Hinzu kommt, dass die Garagen-Musterverordnung vorsieht, dass Fahrräder an der Garagenwand aufgehängt werden. Dies ist bei mehreren Fahrrädern, E-Bikes, Kinderfahrradanhängern und Lastenanhängern nicht mehr realistisch umzusetzen.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Familien, die bewusst auf ein Auto verzichten und mehrere Fahrräder, E-Bikes, Kinderfahrradanhänger und Lastenanhänger besitzen sollten PKW-Besitzern gleichgestellt werden und ebenfalls einen ungehinderten Zugang zu ihrer Garage erwarten dürfen, d.h. auch diese Garagen dürfen nicht von PKWs zugeparkt werden.