Abgeschlossene Petitionen

  • Hauptpetent/in Bernd Hoffmann
  • Wohnort 76831
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 25.04.2022
  • Anzahl der Mitzeichner 52
(PDF, 47.09 KB)
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Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Der Kreisverwaltung Germersheim liegen zurzeit für Sondernheim Anträge auf Erweiterung der bestehenden Genehmigung für Campingplätze hin zu Wochenendplätzen vor. In diesem Zusammenhang hat man nun erkannt, dass nach der aktuellen Camping- und Wochenendplatzverordnung von Rheinland-Pfalz zwischen den Kleinwochenendhäusern mindestens 5 m Abstand einzuhalten sind. Die Mieter haben in Unkenntnis dieser Vorschrift Kleinwochenendhäuser in mühevoller Arbeit, zeitaufwendig und über Jahre hinweg teils auch sehr kostenintensiv errichtet. Jahrzehntelang war dies unumstritten und beanstandungsfrei. Bei nunmehr stringenter Anwendung der Norm ist zu erwarten, dass jeder zweite Platz geräumt werden muss und dadurch Härten entstehen, die weitgehend vermieden werden könnten. Nach der Verordnung des Saarlandes z.B. sind geringere Abstände zulässig, soweit zwischen 10 Plätzen mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen eingerichtet sind. Hier bestehen ohne Vernachlässigung des Brandschutzes leichtere Regeln. Bei Anwendung dieser, wäre der Umfang der zu erwartenden Rückbauten wesentlich geringer und würde auch dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich nicht um neue, sondern seit Jahren bestehende Campinganlagen handelt.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Größtmöglicher Erhalt der bestehenden Anlagen unter Einhaltung erforderlicher und notwendiger Brandschutzmaßnahmen.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

In der Landesverordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung) i.d.g.V. wäre insbesondere § 3 Abs. 3 zu streichen. In Anlehnung an die saarländische Verordnung wäre dieser Paragraph neu zu fassen - § 3 (3) – Aufstellplätze für Kleinwochenendhäuser mit einer Grundfläche von mehr als 25 m müssen mindestens 100 m groß sein. Aufstellplätze für Kleinwochenendhäuser mit einer Grundfläche bis zu 25 m müssen mindestens 65 m groß sein. Die Kleinwochenendhäuser müssen untereinander einen Abstand von 2,5 m einhalten; dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte. Andere Abstände bei aneinandergereihten Stand- und Aufstellplätzen sind zulässig, wenn nach jeweils 10 Plätzen ein Brandschutzstreifen von 5 m angeordnet ist - Brandabschnitt -.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Die saarländische Verordnung sieht zur Einhaltung des Brandschutzes leichtere Regelungen vor. Zur Vermeidung von Härten und nach dem Übermaßverbot wäre es m.E. geboten, die rheinlandpfälzische Verordnung anzupassen.