Petitionen in der parlamentarischen Beratung

  • Hauptpetent/in Konstantin Willy
  • Wohnort 55131 55131 Mainz
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 16.01.2025
  • Anzahl der Mitzeichner 2

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

(Online-Überschrift): Verpflichtende Brandschutzkonzepte für Schulneubauten

Die Landesbauordnung soll so geändert werden, dass für Neubauten von Schulen Brandschutzkonzepte gefordert werden. Dies dient
einer höheren Qualität und Übersichtlichkeit des Brandschutznachweises. Gegenwärtig ist ein Brandschutzkonzept bei Schulbauten in Rheinland-Pfalz nicht vorgeschrieben. Insbesondere kann der Brandschutznachweis aktuell in den Plänen des Architekten geführt werden. Dadurch entsteht mitunter eine unübersichtliche Lage und der gesamtheitliche Ansatz wird erschwert.

Da an Schulen aktuell regelmäßig keine Brandschutzbeauftragten bestellt sind, erleichtert es auch den für den Brandschutz
zuständigen Lehrkräften die Sicherstellung des Brandschutzes und vor allem die Feststellung sicherheitsrelevanter
Abweichungen.

Vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung des Schulischen Brandschutzes - Schutzgut Leben der nächsten Generation- sollte hier die beste Qualität des Brandschutzes gewählt werden.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Verpflichtendes Brandschutzkonzept beim Neubau von Schulen (etwa in Hessen vorgeschrieben)

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Das Finanzministerium ist als oberste Bauaufsicht für die Landesbauordnung zuständig.

Brandschutzkonzepte spielen eine wesentliche Rolle bei der Frage, ob der Brandschutz an der Schule aktuell gewährleistet ist. Dies fällt z.T. auch in den Bereich des Bildungsministeriums. In einem LTranspG-Antrag (Antwort v. 25.11.24) wurde etwa bei Gefährdungsbeurteilungen wesentlich mit Brandschutzkonzepten argumentiert, obwohl diese oft -bei Altbauten vor den 1990er-Jahren grundsätzlich - nicht existieren.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Änderung von § 50 Landesbauordnung (Sonderbauten): Für Schulen soll beim Neubau ein verpflichtendes Brandschutzkonzept gefordert werden (bisher: kann-Regelung)

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Die Änderung dient einer höheren Qualität und Übersichtlichkeit des Brandschutznachweises. Aktuell kann der Brandschutznachweis aktuell unübersichtlich in den Plänen des Architekten geführt werden. Dadurch entsteht mitunter eine unübersichtliche Lage und der gesamtheitliche Ansatz wird erschwert.

Den an Schulen für den Brandschutz zuständigen Lehrkräften und der Schulleitung wird die Sicherstellung des Brandschutzes und vor allem die Feststellung sicherheitsrelevanter Abweichungen erleichtert.