Abgeschlossene Petitionen

  • Hauptpetent/in Hani Faddoul
  • Wohnort 56130
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 19.09.2021
  • Anzahl der Mitzeichner 4
(PDF, 166.38 KB)
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Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Gem § 45 GemO RLP Mitgliedschaft in den Ausschüssen (1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden auf Grund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder oder Gruppe von Ratsmitgliedern) gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so ist hierüber abzustimmen; die vorgeschlagenen Personen sind gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats dem Wahlvorschlag zustimmt. Werden mehrere Wahlvorschläge gemacht, so werden die Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt; für die Zuteilung der Sitze gilt § 41 Abs. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Ausschußmitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt. Das Vorschlagsrecht liegt bei der jeweiligen Fraktion und gewählt wird das Ausschussmitglied vom Rat. Ein unbeschriebenes Gesetz lautete stets, dass das vorgeschlagene Ausschussmitglied vom Rat gewählt wird. In XXX wurde erstmalig in der Stadtgeschichte ein vorgeschlagener wählbarer Bürger als stellv. Bauausschussmitglied in geheimer Wahl abgelehnt. Gründe wurden nicht benannt. Ein unbescholtener Bürger der sich nichts zu schulden hat kommen lassen, außer kritisch zu sein.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Der Willkür und potenziellen Diskriminierung mit einer gesetzgeberischen Klarstellung einen Riegel vorschieben. Diese Regelungslücke in Bezug auf Ausschussmitglieder muss gesetzgeberisch geschlossen werden. Wählbare Bürger und Ratsmitglieder könnten unter dem Deckmantel einer demokratischen Wahl auf Grund Ihrer Religion, Weltanschauung, Hautfarbe, Behinderung, Meinung, und und und von der Mitgliedschaft in einem Ausschuss ausgeschlossen werden.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Landtag RLP (Gesetzgeber) – GemO.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

a, GemO. Para. 45 GemO sollte m.E. dahingehend ergänzt werden, dass ein vorgeschlagenes Ausschussmitglied nur wenn es nicht unbescholten ist, nicht gewählt werden darf. Analog Para. 31 GemO.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Das Vorschlagsrecht einer Fraktion effektiv zu stärken und zu untermauern! Einer Willkür und Diskriminierung effektiv entgegenzuwirken. Stärkung der Demokratie und Meinungsvielfalt.