Petitionen in der Mitzeichnungsfrist

  • Hauptpetent/in Hanna König
  • Wohnort 76131 Karlsruhe
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 22.10.2024
  • Anzahl der Mitzeichner 5
  • Diese Petition unterstützen

Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Kommunale Gebietskörperschaften können in Rheinland-Pfalz nach § 7 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) neben den Gebühren für die tatsächliche Nutzung der Abwasserbeseitigung auf bebauten Grundstücken auch wiederkehrende Beiträge von Grundstückseigentümern erheben, wenn diese die Möglichkeit haben, ihr Grundstück an die Abwasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen und anfallendes Schmutz- und Niederschlagswasser einzuleiten. Ob Grundstückseigentümer die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung nutzen oder nicht, ist für die Beitragspflicht unerheblich.
So werden auch unbebaute Grundstücke mit wiederkehrenden Beiträgen für Schmutz- und Niederschlagswasser belastet, obwohl über die Grundstücksfläche kein Schmutz- und Niederschlagswasser in die Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet wird.
In der Stadt Ingelheim und den Verbandsgemeinden Gau-Algesheim, Nieder-Olm, Wörrstadt werden die Gebühren und wiederkehrenden Beiträge beispielsweise von dem Abwasserzweckverband „Untere Selz“ erhoben.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Abschaffung der wiederkehrenden Beiträge für Schmutz-/Niederschlagswasser für unbebaute Grundstücke

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Die Petition richtet sich an die Landesregierung Rheinland-Pfalz.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Ja, § 7 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995. Diese Vorschrift sollte in Anbetracht des Klimawandels und damit einhergehender intensiverer Hitzeperioden dahingehend geändert werden, dass für Grundstücke, die als Bauland ausgewiesen sind, erst dann wiederkehrende Beiträge erhoben werden, wenn konkrete Bebauungspläne eingereicht werden. Allein die Möglichkeit der Bebauung sollte keine Verpflichtung zur Zahlung wiederkehrender Beiträge begründen.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Die Landesregierung hat im Juni 2024 einen Hitzeaktionsplan für Rheinland-Pfalz vorgelegt, der auch Stadtplanung als relevantes Handlungsfeld benennt. Bei den bauplanerischen Maßnahmen wird u.a. aufgeführt, den Versiegelungsgrad zu reduzieren. Grundbesitzer, die in diesem Sinne zum Umwelt- und Gesundheitsschutz beitragen und Grundstücke unbebaut lassen, werden durch die wiederkehrenden Beiträge finanziell belastet. Die wiederkehrenden Beiträge sind damit kontraproduktiv zum Hitzeaktionsplan.