Abgeschlossene Petitionen

  • Hauptpetent/in Christian Casutt
  • Wohnort 55116
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 29.10.2020
  • Anzahl der Mitzeichner 49
(PDF, 167.24 KB)
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Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Rheinland-Pfalz ist, wie die meisten anderen Bundesländer, verfassungsrechtlich aufgefordert, die sogenannten „Staatsleistungen“ an die evangelische und katholische Kirche abzulösen (Grundgesetz Art. 140 i. V. m. Art. 138 der Reichsverfassung von 1919). Obwohl geltendes Recht, wird dieser „Ablösebefehl“ nicht befolgt. Im Gegenteil: Basierend auf Neu- bzw. Altverträgen, werden seit Bestehen des Landes jährlich steigende Beträge an die Kirchen bezahlt, im Jahr 2020 ca. 63 Mio. EUR. Dieser Verfassungsbruch muss dringend und zeitnah beendet werden, und zwar im Wesentlichen aus zwei Gründen (ausführlich s. unten): Erstens beruht die Ablösung auf dem verfassungsrechtlichen Gebot der Trennung von Staat und Kirche i. V. m. der Einführung der Kirchensteuer. Mit letzterer sind die Kirchen auf zusätzliche Zahlungen („Dotationen“) des Staates nicht mehr angewiesen. Zweitens, und vordringlich, droht dem Land ein erheblicher, nicht abschätzbarer Schaden, wenn nicht in Bälde eine Ablösung erfolgt.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

(1.) Beendigung des andauernden Verfassungsbruchs durch das Land Rheinland-Pfalz (Verstoß gegen den Auftrag des Grundgesetzes zur Ablösung der Staatsleistungen und Vollzug der Trennung von Kirche und Staat). (2.) Eindämmung der Gefahr eines erheblichen finanziellen Schadens in unbestimmter Höhe für das Land und seine Steuerzahler (vgl. Begründung unten). (3.) (behelfsweise) Antrag auf Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Grundgesetz („Normenkontrolle“) durch die Landesregierung, initiiert durch den Landtag, falls der Landtag zum Schluss kommen sollte, dass in der Sache zunächst der Bund am Zuge sei („Grundsätze-Gesetz“ gemäß Art. 138 Abs. 1 Reichsverfassung) und dass diese „Verklemmung“ Bund vs. Land nur durch höchstrichterliche Klärung gelöst werden könne.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Gegen den Landtag Rheinland-Pfalz als Gesetzgeber, der bisher nicht tätig wurde und damit den o. a. Verfassungsbruch perpetuiert bzw. dem Steuerzahler das Risiko eines finanziellen Schadens in erheblicher Höhe zumutet.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

(1.) Der Landtag muss ein Gesetz zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen beschließen; (2.) der Landtag muss ein Gesetz zur Änderung der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz erlassen, in dem der Artikel 45 entsprechend Punkt (1.) geändert oder aufgehoben wird.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

Für Rheinland-Pfalz besteht die Gefahr eines unabsehbar hohen und stetig wachsenden finanziellen Schadens (in Milliardenhöhe), dann nämlich, wenn auf Basis eines „Grundsätze-Gesetzes“ des Bundes die Länderhaushalte für eine Entschädigung der Kirchen im Falle einer Ablösung mit einem Vielfachen der jeweils aktuell gezahlten Leistungen belastet werden. Die z. Zt. diskutierten Ablösevorschläge gehen von hohen Beträgen aus. Daher muss das Land umgehend handeln. (Details werden nachgereicht.)