Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?
Wir wollen im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft ein Dreifamilienhaus mit drei Wohnungen errichten, wobei zwei Wohnungen zur eigenen Verwendung stehen und die dritte Wohnung vermietet werden soll. Leider macht uns nun der § 51 LBauo (seit 01.01.2016) einen Strich durch die Rechnung. Nach dieser Verordnung muss die dritte Wohnung in einem Mehrfamilienhaus barrierefrei und uneingeschränkt Rollstuhl gerecht sein. Dies bedingt zum einen Mehrkosten im fünfstelligen Bereich zum anderen müssen Bad, Schlafraum, Küche, Essbereich sowie Zugang zum Grundstück und Haus behindertengerecht gestaltet werden. Die Wohnung kann somit nur an einen Rollstuhlfahrer vermietet werden, denn für jemand ohne Behinderung ist die Wohnung unattraktiv und jemand ohne Behinderung wird den Mehrpreis bei der Miete für die zusätzlichen Investitionskosten nicht tragen. Da die Gemeinde Weiler für Rollstuhlfahrer bedingt durch die Infrastruktur absolut uninteressant ist, sind wir nun gezwungen die dritte Wohnung aufzugeben. Es kann ja wohl nicht wahr sein, dass die Landesregierung per Gesetz vorschreibt wie die Innenausstattung einer Privatwohnung auszusehen hat und so verhindert, dass bei der derzeit herrschenden Wohnungsknappheit Wohnraum geschaffen wird.
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?
Es muss für diese Verordnung eine Ausnahmegenehmigung ermöglicht werden, die den Sachverhalt prüft. Bei Wohnungen in größeren Städten sind rollstuhlgerechte Wohnungen gefragt und lassen sich entsprechend vermieten im Gegensatz zu anderen Gemeinden die nur über eine bedingte Infrastruktur verfügen. Ein anderer Aspekt der berücksichtigt werden muss ist der, wenn drei Familien ein Dreifamilienhaus bauen möchten, dann kann es nicht sein, dass eine Familie dazu gezwungen wird ihre eigene Wohnung behindertengerecht zu gestalten, obwohl sie das gar nicht wollen und nutzen.
Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?
Landesregierung / Landesbaubehörde bzw. die Institution, die dieses Verordnung erschaffent / genehmigt hat.
Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?
Ja es muss der § 51 LBauo angepasst werden, damit Ausnahmegenehmigungen möglich sind.
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.
Wir würden gerne zusätzlichen Wohnraum anbieten, aber nicht unter diesen Voraussetzungen. Die geplante Wohnung wird nun zum Hobbyraum, Waschküche und Saunabereich, was wir eigentlich nicht wollen nun aber machen müssen. Hier wurde mal wieder ein Gesetz geschaffen ohne dass man sich über die Konsequenzen Gedanken gemacht hat. Dies hat zur Folge, dass viele Bauprojekte entscheidend ändern werden und das Angebot an Neubauwohnungen immer weniger wird.