Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis der Terminvergabe für Sprechtage der Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz und der Beauftragten für die Landespolizei
Im Rahmen des Sprechtags der Bürgerbeauftragten am 1. Juli 2025 in Daun wurde einem Bürger ein persönlicher Vorsprachetermin verweigert, da dieser bereits zahlreiche Eingaben gemacht hatte und sich sein Anliegen auf bereits laufende oder abgeschlossene Verfahren bezog. Der Bürger stellte daraufhin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Mainz, um den Termin gerichtlich durchzusetzen. Mit Beschluss vom 8. Mai 2025 (Az. 4 L 197/25.MZ) wies das Gericht den Antrag ab und bestätigte die ständige Verwaltungspraxis der Bürgerbeauftragten als rechtmäßig. Diese sieht vor, dass persönliche Termine grundsätzlich nur bei neuen Eingaben gewährt werden, um begrenzte zeitliche Ressourcen effizient zu nutzen. Bei laufenden oder abgeschlossenen Verfahren wird in der Regel auf das schriftliche Verfahren verwiesen. Das Gericht sah die Praxis nicht als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG an, da sachliche Gründe für die Differenzierung bestünden. Im konkreten Fall hatte der Bürger seit 2011 insgesamt 343 Eingaben eingereicht, von denen 339 bereits abgeschlossen waren.
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