Bekanntmachung des Petitionsausschusses
Bekanntmachung des Petitionsausschusses der 16. Wahlperiode gemäß § 111 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 der Vorläufigen Geschäftsordnung des Landtags
Beim Landtag Rheinland-Pfalz sind mit Stand vom 3. Mai 2016 weitere 347 Schreiben eingegangen, die sich gegen die durch das Heilberufsgesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302) eingeführte gesetzliche Mitgliedschaft in der Landespflegekammer wenden. Die Schreiben werden als Eingaben im Sinne des § 104 Abs. 1 Vorl. GOLT im Rahmen der Massenpetition LE 43/15 behandelt. Diese Bekanntmachung ersetzt auf Beschluss des Petitionsausschusses vom 3. Mai 2016 gemäß § 111 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 Vorl. GOLT jeweils die Eingangsbestätigung an die Petentinnen und Petenten.
Der Petitionsausschuss hat in seiner 40. Sitzung am 3. Mai 2016 zudem inhaltlich über die neu eingegangenen Schreiben zur Massenpetition zur gesetzlichen Mitgliedschaft in der Landespflegekammer beraten und den Beschluss gefasst, an seinem Beschluss vom 17. November 2015 zur Massenpetition LE 43/15 festzuhalten und dem Anliegen der Petentinnen und Petenten nicht abzuhelfen.
Damit der Petitionsausschuss alle Gründe, die für oder gegen eine Gesetzesänderung sprechen, berücksichtigen kann, wurde bei der erstmaligen Behandlung der Massenpetition das fachlich zuständige Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie im Vorfeld zunächst um eine Stellungnahme zu den vorliegenden, auf Änderung des § 1 i.V.m. § 111 des Heilberufsgesetzes gerichteten Petitionen gebeten.
Das Ministerium hatte seinerzeit mit Schreiben vom 22. September 2015 hierzu folgende Stellungnahme abgegeben:
,Die Eingaben wenden sich (…) gegen eine Pflichtmitgliedschaft in der Landespflegekammer und fordern deren Ersetzung durch eine freiwillige Mitgliedschaft, die mit einem jederzeitigen und uneingeschränkten Recht auf Ein- und Austritt aus der Kammer gleichzusetzen ist. Die Eingaben verkennen dabei, dass eine Landespflegekammer nur dann die Legitimität und die Möglichkeit hat, die Interessen aller in Rheinland-Pfalz beschäftigten Pflegekräfte zu bündeln und zu artikulieren, wenn sie im Gegensatz zu Verbänden und Vereinen alle Pflegekräfte dauerhaft und verlässlich in ihren Reihen vereinigt. Dieses Prinzip wird im Übrigen seit Jahrzehnten auch im Bereich der Landesärztekammern, der Landeszahnärztekammern, der Landesapothekerkammern und seit einigen Jahren auch im Bereich der Landespsychotherapeutenkammern praktiziert. Es hat sich dort bewährt und gehört zu den auch von den Mitgliedern der genannten Kammern anerkannten Grundprinzipien.
Zu der vorgetragenen Unvereinbarkeit einer Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer mit der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Grundgesetz (GG) verweise ich darauf, dass es im Zusammenhang mit den Industrie- und Handelskammern eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, wonach Art. 9 Abs. 1 GG nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft schützt. Kammern unterfallen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (u.a. BVerfG Beschluss vom 7.12.2001 (1 BvR 1806/98)) von vornherein nicht dem Vereinsbegriff des Art. 9 Abs. 1 GG. Schon der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee hat einen Vorschlag auf Ergänzung der sog. Vereinigungsfreiheit um eine Regelung, nach der niemand gezwungen werden dürfe, sich einer Vereinigung anzuschließen, verworfen.
Der Berufsstand der Pflege wird in Rheinland-Pfalz als Selbstverwaltungskörperschaft organisiert. Zum Wesen der Selbstverwaltung gehört, dass die Pflegekammer keiner Fachaufsicht durch das die Aufsicht führende fachlich zuständige Ministerium unterworfen ist, sondern ausschließlich einer Rechtsaufsicht. Die Pflegekammer wird sich und ihre Aufgaben nicht aus öffentlichen Geldern und/oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanzieren, sondern aus den Beiträgen ihrer Mitglieder und zu einem geringen Teil aus Gebühreneinnahmen für Dienstleistungen. Auch dies sichert ihre Unabhängigkeit von staatlicher Einflussnahme. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen haben Gültigkeit für alle öffentlichen Berufsvertretungen (Kammern) der Heilberufe in Rheinland-Pfalz (siehe insbesondere §§ 2, 15, 16 und 18 HeilBG) und haben sich dort in den zurückliegenden Jahren bzw. Jahrzehnten bewährt.
Einwände, die Pflegekammer würde mit dem Aufbau einer Bürokratie sowie umfassender ‚Verwaltungs- und Kontrollapparaten‘ einhergehen, verkennen, dass alle wesentlichen Entscheidungen über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Struktur der Pflegekammer in deren Vertreterversammlung getroffen werden. Diese Vertreterversammlung setzt sich ausnahmslos aus Berufsangehörigen zusammen, die aus der Mitte der in Rheinland-Pfalz tätigen Pflegekräfte gewählt wurden. Die Mitglieder der Vertreterversammlung kennen daher nicht nur den Berufsalltag der Pflegekräfte, sondern sie wissen auch, dass alle von ihren beschlossenen Kammeraufgaben und –strukturen aus den Kammerbeiträgen der von ihnen vertretenen Pflegekräfte in Rheinland-Pfalz zu finanzieren sein werden.
Schließlich wird noch eine Datenweitergabe der Arbeitgeber an den Gründungsausschuss kritisiert, d.h. auf § 111 Abs. 5 Satz 3 Heilberufsgesetz Bezug genommen. Die dort gesetzlich fixierte Regelung, nach der der Gründungsausschuss die Krankenhäuser und die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie sonstigen Einrichtungen, in denen Pflegekräfte in Rheinland-Pfalz tätig sind, um Übermittlung von Vor- und Familiennamen, früherer Namen, Geburtsdatum, derzeitiger Anschrift und Berufsbezeichnung bitten kann, war mehrfach Gegenstand der parlamentarischen Beratung. Die entsprechende Regelung wurde vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit geprüft und ausdrücklich für datenschutzrechtlich unbedenklich erklärt.‘
Der Petitionsausschuss hat sich diesen Gründen erneut angeschlossen und derzeit keine Möglichkeit gesehen, das Anliegen der Petentinnen und Petenten und die damit verbundene Gesetzesänderung zu unterstützen. Die Legislativeingabe wurde deshalb auch hinsichtlich der neu eingegangenen Schreiben nicht einvernehmlich abgeschlossen.
Diese Bekanntmachung ersetzt auf Beschluss des Petitionsausschusses der 16. Wahlperiode vom 3. Mai 2016 gemäß § 111 Abs. 3 Satz 4 Vorl. GOLT jeweils die Mitteilung des Beschlusses in der Sache an die Petentinnen und Petenten.
Das Petitionsverfahren ist damit beendet.“ – 19.05.2016