Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?
Wenn ein Rechtsanwalt seine Zulassung verliert und er daher nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sein darf, ist dies für seine Mandanten eine schwierige Situation, da sich die das Mandat betreffenden Gegenstände und Unterlagen, wie Aktenregister, Terminkalender, Fristenkalender, Handakten sowie Buchhaltungsunterlagen in der Regel weiterhin im Besitz des ehemaligen Rechtsanwaltes befinden. Dass ein Rechtsanwalt seine Zulassung verliert und daher nicht mehr für seine Mandanten in Rechtsangelegenheiten tätig sein kann, passiert häufiger als man gemeinhin denken könnte. Verstirbt z.B. ein Rechtsanwalt plötzlich, ist dies unmittelbar einsichtig. Aber auch sobald ein Rechtsanwalt zahlungsunfähig ist, d.h. er in Vermögensverfall geraten ist, verliert er nach § 14 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) seine Zulassung als Rechtsanwalt. Die BRAO regelt das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland, d.h. die Rechte und Pflichten, die der Rechtsanwalt gegenüber Mandanten und Dritten zu beachten hat, sowie diverse weitere berufsrechtliche Fragen. In o.g. und ähnlichen Fällen sind die Mandanten darauf angewiesen, dass ihre offenen Mandate von einem anderen Rechtsanwalt abgeschlossen werden. Hierzu ist in § 55 BRAO folgendermaßen Vorsorge getroffen worden: Sofern ein Rechtsanwalt gestorben ist oder er seine Zulassung verloren hat, kann die zuständige Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Der Abwickler hat die Aufgabe, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort. Mit der Bestellung eines Abwicklers wird die jeweilige Rechtsanwaltskammer ihrer Aufgabe gerecht, die Mandanten des ehemaligen Rechtsanwaltes (ehemalig, da verstorben oder ausgeschlossen) in dieser schwierigen, nicht selbst verschuldeten Situation zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass deren Schaden möglichst weit gemindert wird, indem die offenen Mandate abgeschlossen werden. Weitere Informationen über die Aufgaben und Befugnisse eines Abwicklers geben die Veröffentlichung "Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers" der Rechtsanwaltskammer Koblenz (RAK) und das "Abwicklerlexikon" (Stand: 2019) der Bundesrechtsanwaltskammer. Auszug aus den "Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers": "Der Abwickler ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treuguts in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen (§ 55 Abs. 2 BRAO). Der Abwickler ist an Weisungen des Ausgeschiedenen (Erben) nicht gebunden; dieser darf die Tätigkeit des Abwicklers nicht beeinträchtigen. a) Das Betreten der Kanzleiräume ist ggf. durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 945 ZPO) zu erzwingen. Keine Selbsthilfe....." Hier geht den Mandanten primär nicht um die Kanzleiräume, sondern um die Herausgabe der das Mandat betreffenden und schon zu Beginn dieser Darstellung bezeichneten Gegenstände und Unterlagen. In dem Abwicklerlexikon der Bundesrechtsanwaltskammer wird deutlich, wie wichtig die Funktion des Abwicklers in Bezug auf das Vertrauen in die Organe der Rechtspflege ist. Hier ist unter dem Stichwort Vertrauensschaden Folgendes ausgeführt: "Wird die Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls oder aus sonstigen Gründen widerrufen, ist dem zumeist bereits über einen mehr oder weniger langen Zeitraum hinweg eine Vernachlässigung der Mandatsbearbeitung vorausgegangen, was regelmäßig zu einer Beeinträchtigung des Rufs der Anwaltschaft und damit zu einem Vertrauensschaden führt. Diesen Schaden zu minimieren, ist Aufgabe der Abwicklung. Dieser Vertrauensschaden ist oft auch begründet in einem strafrechtlich relevanten Verhalten des früheren Rechtsanwalts. Besonders dann gilt es für die Rechtsanwaltskammer und den Abwickler, die damit verbundene Minderung des Vertrauens in die Anwaltschaft durch besonders intensive Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten der verlassenen Mandanten aufzufangen. Das geht nicht ohne erheblichen finanziellen Einsatz des Abwicklers, aber auch finanziellen Einsatz der Rechtsanwaltskammer. In diesen Fällen muss meist nicht nur die Vergütung für die Tätigkeit des Abwicklers aufgebracht werden, sondern es sind auch hohe Auslagen zu decken, die z. B. durch Aktenvernichtung und Aktenaufbewahrung entstehen (BGH, Beschluss vom 24.10.2003, BRAK-Mitt. 2004, 32 zum Auslagenanspruch des Abwicklers)". In einem aktuellen Fall, in dem ein ehemaliges Mitglied der Rechtsanwaltskammer Koblenz seine Zulassung aufgrund Vermögensverfall verloren hat, weigert sich die Rechtsanwaltskammer Koblenz einen Abwickler einzusetzen, obwohl sich mittlerweile eine größere Anzahl von Betroffenen an die Rechtsanwaltskammer herangetreten ist. Sie alle waren Mandanten des ehemaligen Rechtsanwaltes und haben noch offene Mandate, deren zugehörige Unterlagen im Besitz des besagten Rechtsanwaltes sind. Es macht den Eindruck, als wollte man von Seiten der Rechtsanwaltskammer Koblenz die Kosten für die Bestellung eines Abwicklers vermeiden und lässt deshalb die Betroffenen "im Regen" stehen. Dieses Verhalten scheint nach Aussage weiterer Betroffener bezeichnend für den Umgang der Rechtsanwaltskammer mit ehemaligen Mandanten ausgeschlossener Rechtsanwälte zu sein.
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?
Die Rechtsanwaltskammer Koblenz soll dazu bewegt werden, ihr Ermessen in Bezug auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Abwickler in den hier geschilderten oder ähnlich gelagerten Fällen dahingehend auszuüben, dass ein Abwickler bestellt und den betroffenen Mandanten die notwendige Unterstützung zuteil wird.
Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?
Nein, die Bestellung ist in der BRAO geregelt. Die "Kann"-Regelung wird aber von der Rechtsanwaltskammer Koblenz ermessensfehlerhaft ausgelegt. So muss z.B. bei Tod eines Rechtsanwaltes nicht zwangsläufig ein Abwickler bestellt werden, wenn der verstorbene Rechtsanwalt die Übergabe schon im Vorfeld geregelt hat. Dasselbe gilt auch, wenn ein ehemaliger Rechtsanwalt seine Mandate geordnet an einen Kollegen weitergibt, was leider nicht immer der Fall ist.
Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?
Für die Mandanten von Rechtsanwälten ist es von besonderer Wichtigkeit, dass sie in den o.g. Fällen Unterstützung von Seiten der Aufsichtsbehörden bekommen. Die Rechtsanwaltskammer ist ein Selbstverwaltungsorgan und übt die Berufsaufsicht über Ihre Mitglieder (Rechtsanwälte) aus. Es kann nicht sein, dass die Rechtsanwaltskammer sich lediglich auf die Position zurückzieht, dass der Rechtsanwalt ja nach dem Verlust seiner Zulassung nicht mehr Mitglied der Kammer ist. Es ist auch Aufgabe der Rechtsanwaltskammer, die Mandanten ihres ehemaligen Mitgliedes in ihrer schwierigen Situation zu unterstützen und die Mandate zu einem Abschluss zu bringen. Dazu wurde in § 55 BRAO die Funktion des Abwicklers eingeführt, der in den Fällen, in denen keine Vorsorge für den plötzlichen Tod getroffen wurde oder eines nicht kooperativen Verhaltens von Erben bzw. zwangsweise ausgeschlossenen Mitgliedern im Sinne der Mandanten bestellt wird.
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.