Abgeschlossene Petitionen

  • Hauptpetent/in Klaus Schneider
  • Wohnort 67742
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 22.04.2022
  • Anzahl der Mitzeichner 13
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Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

1. Anliegen Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise fair gestalten und Vergleichsmaßstäbe an internationalen Standards ausrichten. Ich habe festgestellt, dass die ADD Trier, im Gegensatz zu den Zeugnisanerkennungsstellen anderer Bundesländer, Migranten und Flüchtlingen, die die Anerkennung ihrer ausländischen Bildungsnachweise als gleichwertig mit deutschen Bildungsabschlüssen beantragen, hierüber bloße Anerkennungsbescheinigungen ohne Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung ausstellt. Auf meine Intervention beim Bildungsministerium RP soll es nach Auskunft des Ministeriums im Februar 2022 zu Verfahrensänderungen in RP gekommen sein. Hinsichtlich der Beseitigung des von der Verwaltung über Jahrzehnte dadurch verursachten Unrechts wurde ich bzw. der von mir betreute Flüchtling in seiner Angelegenheit auch vom Bildungsministerium auf den Rechtsweg verwiesen. Die ADD hat meine diesbezüglichen Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Im April 2021 bemerkte ich, dass die der ADD Trier im Juni 2019 zur Anerkennung vorgelegten Bildungsnachweise meines Schützlings, Sekundarschulabschluss II einer iranischen beruflichen Oberschule und das Associate Degree in Industrial Drawing der Technical and Vocational University of Iran (einer Fachhochschule) mit Anerkennungsbescheinigung vom 02.07.2019 ohne Begründung und ohne Rechtsbehelfsbelehrung nur als qualifizierter Realschulabschluss I anerkannt worden sind. Bei den iranischen Abschlüssen handelt sich um doppelt qualifizierende Abschlüsse, die im Iran den Zugang zum Arbeitsmarkt und zum 3. Studienjahr im entsprechenden Bachelorstudium eröffnen. International wird das Associate Degree von UNEVOC der ersten Stufe der tertiären Bildung zugerechnet, in Europa wird es in den Niederlanden, Schweden, Dänemark und Irland dem europäischen Qualifikationsrahmen 4 und 5, also zumindest der Fachhochschulreife, zugerechnet (s. Anl.1 a). Ich habe daher erstmals ab April 2021 und in 10 weiteren Schreiben bei der ADD mit entsprechenden Begründungen und Belegen beantragt, dass zumindest die inhaltlich und zeitlich vergleichbare Fachhochschulreife zuerkannt wird. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, der „Bescheid“ vom 02.07.2019 sei bestandskräftig (kein Widerspruch, auch nicht innerhalb eines Jahres eingelegt). Die auf den Bewertungsvorschlägen der KMK zu Iran beruhende Entscheidung (BV IRN-10, jetzt erstmals erwähnt) sei auch rechtmäßig. Das bestätige auch eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB, s. Anl. 3). Auf meine materiellrechtlichen Einwände wurde auch in der Folge nie und von niemand eingegangen, was in einem ordnungsgemäßen Verfahren hätte geschehen müssen (s. Anl. 1a, 1b, 2). Schließlich liegt die Beweislast dafür, dass die beantragte Fachhochschulreife wegen wesentlicher Unterschiede zu diesem rheinland-pfälzischen Schulabschluss nicht anerkannt werden kann bei der ADD. Ich habe mich daher an das Bildungsministerium mit der Bitte um Unterstützung gewandt und auf dessen Bitte hin mein Anliegen im Juni 2021 konkretisiert (Anl. 1 a). Insbesondere habe ich gebeten, dass sich das Bildungsministerium in der KMK für eine an internationalen Standards ausgerichtete Reformierung der Bewertungsvorschläge der KMK zu Iran einsetzt. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den Bewertungsvorschlägen auch nur um antizipierte Sachverständigengutachten, von denen die Anerkennungsstellen bei methodischen Zweifeln abweichen können und müssen (s. Anl.1 b). Ich habe der ADD und dem Bildungsministerium auch vorgetragen, dass ich das Anerkennungsverfahren unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten beanstande (Anl.1 a, 1b). In Deutschland ist im Jahr 2007 das Lissaboner Abkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der Europäischen Region in Kraft getreten. Spätestens seit diesem Jahr wären die Anerkennungsverfahren transparent und fair zu gestalten, mithin die Entscheidungen nachvollziehbar zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen gewesen. Da dies in dem von mir betreuten Fall nicht geschehen ist habe ich der ADD gegenüber angeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass hier kein Verwaltungsakt, sondern nur eine bloße Bescheinigung vorliegt (Anl. 1 b). Nach der Rspr. kann der Adressat einer Entscheidung ohne Rechtsbehelfsbelehrung nicht erkennen, dass die Verwaltung eine endgültige Entscheidung treffen wollte. Mithin kann hier auch keine Bestandskraft eingetreten sein und eine andere Entscheidung hätte jederzeit verlangt und getroffen werden können. Das lehnt die ADD aber ab und verweist meinen Schützling auf den Rechtsweg. Für ihn und für mich ist es nicht einsehbar, warum bei eindeutiger Rechtslage die beantragte Entscheidung von der Verwaltung auf die Gerichte verlagert werden soll. Im Übrigen hat mein Schützling noch traumatische Erinnerungen an sein Asylverfahren in Trier und möchte nicht mehr vor das dortige Verwaltungsgericht ziehen. Zur abschließenden Klärung habe ich dennoch im Januar 2022 Akteneinsicht genommen und festgestellt, dass es zwischen der ADD und dem BM RP hinsichtlich meiner Anliegen Kontakte gab. Die ADD hat dem BM RP mit Mail vom 21.06.2021 mitgeteilt, dass es langjährige und "bewährte" Praxis sei, die Bescheide ohne Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu erlassen (Anl. 4). Auch sei die grundsätzliche Form und Inhalt der Bescheide mit den Zeugnisanerkennungsstellen der Länder abgesprochen und habe sich ebenfalls "bewährt". Damit ich mir ein Bild vom Ausmaß des rechtswidrigen Verwaltungshandelns machen konnte, hatte ich bei der ADD angefragt, wie viele Anerkennungsbescheinigungen zwischen 2014 und 2020 erlassen worden sind, wie viele Widersprüche hiergegen eingelegt worden sind und in wie vielen Fällen sie für die iranischen Associate Degrees nur den Realschulabschluss I anerkannt hat. Hier das Ergebnis des staatlichen Komplettversagens, mit dem auch die Umsetzung der Strategie „Vielfalt“ konterkariert wird. Ziel der Landesregierung soll es doch sein, die Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung aller Menschen in allen Zusammenhängen möglichst uneingeschränkt oder weitestgehend anzuerkennen. Innerhalb der abgefragten 7 Jahre wurden 12 246 Anerkennungsbescheinigungen ohne Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung erlassen. Es wurden nur in 5 Fällen Widersprüche eingelegt was beweist, dass die Landesverwaltung Migranten und Flüchtlinge durch Unterlassung der pflichtgemäßen Aufklärung „erfolgreich“ an der Wahrnehmung der verfassungsgemäßen Rechte gehindert hat. In den Jahren 2020 und 2021 wurden die iranischen Associate Degrees in 17 Fällen nur als Hauptschul- bzw. Realschulabschluss I anerkannt (Anl. 1 a, Schr. vom 03.02.2022). So sieht in Rheinland-Pfalz also „bewährte Verwaltungspraxis“ aus. Ich habe bei den Zeugnisanerkennungsstellen der Länder angefragt, ob dieses Verfahren tatsächlich bundesweit abgestimmt ist. Bisher haben Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin geantwortet (Anl. 4). In Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern sind die Verfahren rechtsstaatlich ausgestaltet. In Berlin wird ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und Begründung auf Wunsch ausgestellt. Ich habe diese Länder darum gebeten, dass man im Interesse der Gleichbehandlung gleicher Lebensverhältnisse innerhalb der Zeugnisanerkennungsstellen der Länder einmal über die rechtsstaatliche Ausgestaltung der Verfahren diskutieren sollte und mich diesbezüglich auch an das BM RP gewandt. Änderungsbedarf besteht nach meiner Einschätzung in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und dem Saarland, in denen die Anträge ohne konkretes Bewertungsziel gestellt werden. Insgesamt habe ich im Januar und Februar 2022 zum 7. Mal beim BM RP interveniert. Immerhin wurde mir für mein „bemerkenswertes Engagement“ gedankt. Mir wurde mitgeteilt, dass Fehler vorkommen, darüber müsse man nicht mehr reden. Meine berechtigte Verfahrenskritik sei inzwischen aufgegriffen worden und das Verfahren sei geändert worden. Was die begehrte Änderung der Anerkennungsbescheinigung meines Schützlings vom 02.07.2019 angehe, so solle er die bestandskräftige und rechtmäßige Entscheidung der ADD akzeptieren oder den Rechtsweg beschreiten (Anl. 1 a., Schr. vom 10.02.2022). Das heißt für mich, dass ich endlich Ruhe geben soll. So viel zum Dank des BM RP. Ein Ansporn für ehrenamtliche Tätigkeit ist es jedenfalls nicht. Ich habe das BM nun darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Rechtsnatur der Anerkennungsbescheinigungen von der ADD falsch informiert worden ist. Die rechtswidrige Praxis könnte sich nun auch dahingehend rächen, dass die in RP in den Jahren 2014 -2020 getroffenen 12 246 Entscheidungen tatsächlich nicht bestandskräftig geworden sind, weil sie bei verständiger Würdigung aus der Sicht der Adressaten nicht als solche verstanden werden konnten (BVerwG; ständige Rspr.). Hinzu kommen noch die mir zahlenmäßig nicht bekannten Entscheidungen aus dem Jahr 2021, für deren rechtmäßige Ausgestaltung das BM RP, trotz der von mir seit 06.2021 vorgetragenen Einwände und der dem BM seitdem auch bekannten Mängel, wohl erst Anfang 2022 gesorgt hat. Der ADD ist am 01.03.2022 letztlich ein perfektes Mittel eingefallen, wie man Migranten, die Ihre Rechte eigentlich nicht vor Gericht durchsetzen wollen, doch noch mundtot macht. Man beharrt gegen besseres Wissen darauf, dass ein bestandskräftiger Bescheid vorgelegen habe und wertet Anträge einfach als Widerspruch gegen etwas was es nach der Rspr. nicht gegeben hat (kein VA). Hierzu erlässt man dann einen Gebührenbescheid über 327,04 Euro, gegen man sich gerichtlich zur Wehr setzen muss, wenn man nicht zahlen will. Das Opfer staatlichen Unrechts wird so zum bestraften "Täter", weil er die Beseitigung von Unrecht gefordert hat. Für mich ein unglaublicher Vorgang, der mein Vertrauen den Rechtsstaat erschüttert. Das gesamte Verwaltungsgebaren der ADD Trier stellt für mich Rechtsbeugung dar. Der Widerspruchsbescheid vom 27.01.2022 ist eine bloße Aufzählung meiner Schreiben, die inhaltlich in keinster Weise materiellrechtlich gewürdigt worden sind. Vollkommen außeracht gelassen wird auch, dass ich mehrfach die Verwaltungsaktqualität der Ausgangsbescheinigung vom 02.07.2019 bestritten habe (s. Anl. 1 b).

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

a. das BM soll sich in der KMK dafür einsetzen, dass zumindest die Bewertungsvorschläge Iran entsprechend international anerkannter Standards und qualifikationsrahmen geändert werden. Meine materiellrechtlichen bedenken habe ich benannt und belegt (Anl. 1a, 1b, 2).

b. die Zeugnisanerkennungsstellen sollen bei methodischen Zweifeln daran, ob die BV der KMK zu gerechten Ergebnissen bei Gleichwertigkeitsfeststellungen führen nach den Vorgaben der Rechtsprechung handeln. Sie haben zu beweisen, dass es zwischen dem zu beurteilenden ausländischen Abschluss und einem deutschen Referenzabschluss wesentliche Ungleichheiten gibt, aufgrund derer die beantragte Anerkennung nicht erfolgen kann.

c. Die Verwaltungsverfahren sind kein "Wunschkonzert" und sollen zur Wahrung der Transparenz und der Chancengleichheit bundeseinheitlich gestaltet werden. Das erfordert zumindest bundesweit die erkennbare Ausgestaltung der Entscheidungen als Verwaltungsakt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung Die bis 02/2022 geübte andersartige Praxis in RP war rechtswidrig und verletzte die Adressaten der Bescheinigungen in ihren Rechten. Das gilt wohl noch immer für Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und das Saarland. das BM soll sich dafür einsetzen, dass es zu einer bundeseinheitlichen Verfahrensgestaltung kommt (s. Anl. 3, 4).

d. Die in Verwaltungsverfahren von Landesbehörden getroffenen entscheidungserheblichen Aussagen müssen der Rechtslage entsprechen. Die Landesbehörden sind gehalten, den Bürgern bei eindeutiger Rechtslage nicht auf den Rechtsweg zu verweisen und damit behördliche Entscheidungen unnötig auf die ohnehin stark belastete Justiz zu verlagern.

e. Behörden haben die Verantwortung für rechtswidriges Verwaltungshandeln zu übernehmen und nach Möglichkeit für die nachträgliche Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit. deshalb ist es in RP erforderlich in den seit 2019 bekannten fällen, in denen iranische Kardaniabschlüsse außerhalb eines rechtmäßigen Verwaltungsverfahrens lediglich als Haupt- oder Realschulabschluss I anerkannt worden sind, nachträglich ordnungsgemäße Bescheide mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu erstellen.

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Schulabt. der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, Bildungsministerium als Fachaufsichtsbehörde

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

a. Die Bewertungsvorschläge der KMK, insbesondere die zu Iran, die eine Zuerkennung der Fachhochschulreife nicht vorsehen und Absolventen der technischen und beruflichen Oberschulen nicht entsprechend des Landesrechts einordnen. Interne Verfahren der Zeugnisanerkennungsstellen der Länder.

b. Die Gründe hierfür habe ich der ADD und dem BM seit 05/06/2021 benannt. Hinsichtlich der BV der KMK habe ich hierzu auch die Expertise von in Deutschland lehrenden Hochschullehrern mit Erfahrungen im iranischen Bildungswesen nahegelegt. Auch habe ich bei der ADD die vergleichende Nutzung einer Handreichung der Hochschulrektorenkonferenz zur fairen Anerkennungspraxis empfohlen. Das lehnt die ADD ab, weil die Handreichung für Hochschulen gedacht sei.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

a. Bildungsnachweise von Migranten und Flüchtlingen werden nicht fair in das deutsche Bildungssystem eingeordnet, wenn man bestehende internationale Standards und Qualifikationsrahmen völlig unberücksichtigt lässt. Im Bereich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem BQFG sind die Verfahren was Transparenz und Fairness angeht wesentlich besser ausgestaltet. Im Gegensatz zu den Verfahren der ADD findet auch eine Beratung statt, die schon bei der gemeinsamen Festlegung des Bewertungsziels beginnt.

b. Wenn man Migranten und Flüchtlingen eine gute persönliche und berufliche Zukunft geben will, dann dürfen die dazu notwendigen Maßnahmen nicht von der Verwaltung auf die Gerichte verlagert werden. Die Erstellung von Nationalen Aktionsplänen für die Integration und von Integrationskonzepten auf Landesebene sind wertlos, wenn bestehende Verfahrens- und Regelwerke nicht als ständige Aufgabe von der Verwaltung kritisch hinterfragt werden. Integration wird andernfalls erschwert.

c. Niemand darf durch rechtswidriges Verwaltungshandeln an der Wahrnehmung seiner verfassungsgemäßen Rechte gehindert werden. d. Es ist schwer erträglich, dass rechtswidriges Verwaltungshandeln nicht aus eigenem Antrieb revidiert wird, das Festhalten daran mit Gebühren belegt wird, wogegen nur eine Klage helfen soll.