Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?
Der Schutz der Menschen vor widerlich stinkendem, Krebs erregendem, giftigem und radioaktivem Tabakrauch ist unzureichend. Neben den Ausnahmen in der Gastronomie, durch die in Rheinland-Pfalz im Gegensatz zu anderen Bundesländern auch Kinder betroffen sind, gibt es noch viele Bereiche, in denen man gezwungen ist, Tabakrauch einzuatmen. Beispiele: Die Außengastronomie, Wartehäuschen, Fußgängerzonen, Schwimmbäder, Freizeitparks, Zoos, Fußballstadien, Dienstleistungsbetriebe, in der eigenen Wohnung durch darunter liegende Balkons auf denen geraucht wird, Wohnungen und Autos, wenn Kinder anwesend sind. Da auch kleine Mengen an Tabakrauch Krebs auslösen können und besonders Asthmatiker unmittelbar schädigen, fordere ich, Tabakrauch ebenso konsequent zu behandeln wie Asbest und andere Giftstoffe. Grundlage für einen wirksamen Schutz ist das Strafgesetzbuch.
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?
Ich möchte erreichen, dass alle Menschen umfassend vor Tabakrauch geschützt werden. Das Strafgesetzbuch besagt: § 223 StGB Abs. 1: Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Es ist zweifelsfrei erwiesen, dass andere Personen durch Tabakrauch an der Gesundheit geschädigt werden, langfristig oder auch kurzfristig wie bei den genannten Asthmatikern. § 224 StGB Abs. 1: „Wer die Körperverletzung ... durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen ... begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ Es ist zweifelsfrei erwiesen, dass Tabakrauch 200 toxische, 90 Krebs erregende Stoffe und radioaktives Polonium enthält, welche die im StGB genannten Voraussetzungen (Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe) erfüllen.
Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?
Gegen die Landesregierung, die behauptet, der Nichtraucherschutz in RLP sei gut. Die o. g. Beispiele stehen dem entgegen. Fälschlicherweise wurde von MP Beck behauptet, selbst der Initiator des bay. Volksbegehrens sehe hier keinen Bedarf. Richtig ist: Er sieht die Notwendigkeit des umfassenden NR-Schutzes auch in RLP, will aber kein Volksbegehren in RLP starten, weil die ÖDP hier nicht so stark ist. Bewiesen ist die Behauptung des angeblich ausreichenden Nichtraucherschutzes also nicht.
Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?
Das bisherige Nichtraucherschutzgesetz in der Fassung vom 26.Mai 2009 wird diesem Anliegen nicht gerecht und regelt nur einen kleinen Teil des Problems. Es muss ein Landesgesetz erlassen werden „Alle Menschen haben überall Rechtsanspruch auf Schutz vor Tabakrauch“. Es geht um einen generellen Schutz vor Tabakrauch, so wie das bei Asbest oder Gammelfleisch der Fall ist, also nicht nur am Arbeitsplatz oder in Innenräumen von Gaststätten.
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.
Da das Leben, die Würde und die körperliche Unversehrtheit einen hohen Rang im Grundgesetz genießen, ist nicht nur der einzelne, sondern auch der Staat dafür verantwortlich, Leben zu schützen. Das größte vermeidbare Gesundheitsrisiko ist Rauchen, was jährlich 7000 Menschen in Rheinland-Pfalz das Leben kostet, dazu unzähliges Leid durch Krankheiten wie COPD. Diese Entwicklung muss im Interesse aller Menschen durch konsequentes Anwenden des Grundgesetzes gestoppt werden.