Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?
In der Gemeindeordnung ist im §97 festgelegt, das Haushaltsentwürfe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Über die Art Ort und Zeit kann bestimmt werden.
In der Regel führt das dazu, das die Veröffentlichung ausschließlich in den Räumen der Verwaltung stattfinden kann- Es werden Angaben von Zeiträumen wann die Einsichtnahme eine gedruckten Version möglich ist, veröffentlicht oder eine Terminabsprache wird gefordert.
Im Zeitalter der Digitalen Welt gibt es keinen Grund, warum die Veröffentlichung, nicht auch in digitalen Medien, zB dem Amtsblättchen oder auf der Website der jeweiligen Gemeinde oder auch der Verbandsgemeinde erfolgen soll.
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?
Änderung der Vorschriften zur Veröffentlichung in der Gemeindeordnung.
Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?
Die Beschwerde richtet sich dann wohl gegen das Land. bzw. die Einheit, die die Gemeindeordnung beschließt oder ändern kann
Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?
Meines Erachtens müsste der §97 der Gemeindeordnung geändert werden.
Es soll nicht nur die Möglichkeit der Veröffentlichung auf der Website einer Gemeinde geben, sondern die Pflicht.
Und zwar in der Phase vor dem Beschluss des Gemeinderates, damit der Bürger tatsächlich auch noch Einfluss nehmen kann.
Und auch nach dem Beschluss des Gemeinderates.
Es sollten auch Änderungswünsche der Bürger und Begründungen veröffentlicht werden, wenn ein Wunsch in den Haushalt aufgenommen oder abgelehnt wird.
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.
Die Veröffentlichung des Haushaltes auf der Website und digitalen Medien, ermöglicht dem Bürger auch außerhalb der Geschäftszeiten einer Verwaltung Einblick zu nehmen und damit auch an der Gestaltung der Heimat mitzuwirken. Vielen berufstätigen Bürgen wird der Zugang zu den Informationen durch die jetzige Form der Veröffentlichung praktisch verwehrt. (Der Bürger müsste sich Urlaub nehmen um den Haushalt einzusehen). Eine Teilhabe ist ihm praktisch ausgeschlossen.