Abgeschlossene Petitionen

  • Hauptpetent/in Hani Faddoul
  • Wohnort 56130
  • Ende der Mitzeichnungsfrist 19.09.2021
  • Anzahl der Mitzeichner 46
(PDF, 266.78 KB)
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Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?

Gem. Gemeindeordnung (GemO) RLP in der Fassung vom 31. Januar 1994 § 30 Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder (4) Jedes Ratsmitglied hat das Recht, in dem Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen. Der m. E. eindeutige Gesetzeswortlaut wurde vermeintlich durch die Rechtsprechung eingeschränkt: VV zu Para. 30 GemO RLP Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 1991 - 7 A 10752/91 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1992 - 7 B 50/92 - (DVBl. 1993, 891), ist das Recht des einzelnen Ratsmitglieds nach Absatz 4, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen, auf Anträge (Sachanträge, Änderungsanträge, Anträge zur Geschäftsordnung) zu den Gegenständen beschränkt, mit denen sich der Gemeinderat bzw. der Ausschuss nach der festgesetzten Tagesordnung zu befassen hat. Warum sollen Fraktionen priviligiert werden, wenn doch folgendes gilt para 30 (1) Die Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden. und para. 30a (1) Ratsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muß mindestens aus zwei Mitgliedern bestehen. Kein muss, sondern freiwillig!! Wird man letztlich nicht indirekt gezwungen, wenn man Anträge stellen möchte. Ist das wirklich der gesetzgeberische Wille? Urteil ist aus 1992 und die GemO aus 1994. Ist das Urteil nicht überholt. Widersprechen sich nicht die Vorschriften?

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?

Dass der Gesetzgeber hier klarstellt, dass jedes Ratsmitglied vollumfänglich Anträge stellen darf! Nur so ist gewährleistet, dass das Ratsmitglied nicht indirekt gezwungen ist einer Fraktion beizutreten und frei in seiner Meinung und Willensbildung ist. Dadurch hat auch keiner Nachteile, da der Rat immer noch über den jeweiligen Antrag entscheidet und diesen befürworten kann oder ablehnen. Das stärkt die Demokratie, wirkt gegen Politikverdrossenheit und entspricht auch dem Bürgerwillen, da auch nur einzelne Personen einer Wahlliste in den Rat einziehen können. Eine Fraktionspriviligierung macht kein Sinn!

Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Gesetzgeber (Landtag RLP) respektive Innenministerium RLP verantwortlich für die VV.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?

Eigentlich nicht, da die GemO m.E. eindeutig ist, aber dennoch anders praktiziert wird. Also GemO RLP und VV zur GemO.

Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.

In XXX wird auf Grund oben aufgeführter Vorschrift Anträge von einzelnen Mitgliedern nicht zugelassen bzw. in Aussicht gestellt, dass diese nicht zugelassen werden. Das widerspricht meinem Demokratieverständnis und meiner Auffassung, wie das Gesetz zu lesen ist. Es ist eindeutig.