Über welche Entscheidung / welche Maßnahme / welchen Sachverhalt wollen Sie sich beschweren?
Die Anlage 2 der Landeslaufbahnverordnung stellt eine abschließende Liste dar. Dies beschränkt die Möglichkeiten zur Sichtbarmachung der Digitalisierung von Polizei und Behörden, da technischen Beamten im Landesdienst kein entsprechender Zusatz zur Amtsbezeichnung, analog zu Ämtern von Bundesbeamten, verliehen werden kann. Ebenso wird im Polizeidienst des 3. Einstiegsamtes nicht danach unterschieden, ob der Beamte im Rahmen der Schutz- oder der Kriminalpolizei seinen Dienst versieht. Und im 4. Einstiegsamt entfällt die Möglichkeit der Ausweisung der Zugehörigkeit zur Polizei über die Amtsbezeichnung ganz.
Dies könnte durch die generelle Ergänzung des Zusatz "technische(r)-" für die Laufbahnen 3. und 4. Einstiegsamtes und des Zusatz "Kriminal-" für die Laufbahnen des 3. Einstiegsamtes erreicht werden. Mögliche Amtsbezeichnungen wären dann z.B. Technischer Kriminalrat (Kriminalpolizei), Technische Polizeiamtsfrau (Schutzpolizei), Technischer Regierungsoberinspektor (sonstige Behörde).
Was möchten Sie mit Ihrer Bitte / Beschwerde erreichen?
Steigerung der Sichtbarkeit und Attraktivität für Verbeamtung in der technischen Verwaltungslaufbahn
Gegen wen, insbesondere welche Behörde / Institution richtet sich Ihre Beschwerde?
Ministerium für Justiz
Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz / eine Vorschrift geändert / ergänzt werden? Wenn ja, welche(s)?
Laufbahnverordnung, Anlage 2
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Bitte / Beschwerde.
Technische Laufbahnen nehmen mit fortschreitender Digitalisierung von Ämtern, Behörden und besonders des Polizeidienst an Bedeutung zu. Da der Fachkräftemangel und die Konkurrenz zur ebenso zunehmend digitalisierten Wirtschaft mit Haushaltsmitteln schwerlich zu bewältigen sind, wäre die Anerkennung der Bedeutung von technischen Laufbahnen für das Land, in Form der herausgehobenen Sichtbarmachung im Fall von Verbeamtungen ein probates Mittel. Ich hoffe, dieser Auffassung kann gefolgt werden.